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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Verbuchung von Versicherungsschäden in der KLR

Letzte Aktualisierung: 28.11.2018

6.1 Verbuchung von Versicherungsschäden in der KLR

Frage: Zum Thema Kosten- und Leistungsrechnung habe ich folgende Frage zur korrekten Verbuchung von Versicherungsschäden. Handelt es sich bei den Aufwendungen (z. B. Reparaturkosten zur Beseitigung der Schäden) um betriebsfremde Aufwendungen und bei den Kostenerstattungen durch die Versicherung um betriebsfremde Erträge, die gar nicht in der Kosten- und Leistungsrechnung erfasst werden?

Kosten sind in Geld bewerteter betriebsbedingter und periodenbezogener Verbrauch von Ressourcen zur Erzielung der betrieblichen Leistung. Betriebsbedingt bedeutet, dass nur die Kosten und Erlöse Berücksichtigung in der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) finden, die in einem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen, wie z. B. die Produktionskosten, Vertriebskosten und Verwaltungskosten zur Herstellung der vertriebenen Produkte. Das bedeutet, dass betriebsfremde Kosten und Erlöse, die nicht im Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck stehen, keine Berücksichtigung in der KLR finden sollen. Darunter fallen auch zufällige und untypische Ereignisse wie beispielsweise Schadensfälle. Sie werden als neutraler Aufwand bzw. Ertrag betrachtet. Folgende Arten von neutralen Aufwendungen finden keine Berücksichtigung in der KLR:

  1. betriebsfremder Aufwand/Ertrag:
    Die Aufwendungen bzw. Erlöse stehen nicht im Zusammenhang mit dem Betriebszweck, z. B. Spenden, Vermietung eines Wohnhauses bei einem Industrieunternehmen
  2. periodenfremder Aufwand/Ertrag
    Zwar stehen diese Aufwendungen und Erträge im betrieblichen Zusammenhang, jedoch sind sie in einer fremden Periode angefallen, so dass sie nicht mehr in der laufenden Leistungsperiode berücksichtigt werden dürfen, da sie nicht mit den in der laufenden Periode hergestellten Leistungen in Verbindung stehen. Beispiele dafür wären nachträglich zu entrichtende Versicherungsprämiennachzahlungen für die abgelaufene Periode, Nachzahlung von Kostensteuern
  3. außerordentlicher Aufwand/Ertrag
    Hierunter fallen Aufwendungen und Erträge, die durch ein außergewöhnliches Ereignis hervorgerufen wurden, wie z. B. Schäden durch Unwetter oder Katastrophen, Diebstahl und so weiter
  4. bewertungsbedingter Aufwand/Ertrag
    Dabei handelt es sich um Aufwendungen und Erträge die durch Änderungen in der Bewertung von Vermögensgegenständen erfolgswirksam verbucht werden wie beispielsweise die nachträgliche Korrektur der Eröffnungsbilanz durch Zu- oder Abschreibungen, steuerliche Sonderabschreibungen oder ähnliches

Zwar gehören Schäden zum betrieblichen Alltag und führen somit zu höheren Kosten, so dass das Schadensrisiko auch in der Kostenrechnung einkalkuliert sein sollte. Jedoch sind Schäden zumeist Einzelereignisse, die eher zufällig auftreten und dann die einzelne Periode, den einzelnen Kostenträger besonders belasten und somit in der Kalkulation zu Zufallsschwankungen führen würden. Daher sollte der einzelne Schadensfall und gegebenenfalls die damit zusammenhängende Versicherungserstattung nicht in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt werden. Er wird nur in der Ergebnis- und Finanzrechnung verbucht.

Um dennoch die Kosten für eingetretene Schäden zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, kalkulatorische Wagniskosten einzubeziehen. Dieses findet beispielsweise schon durch die Berücksichtigung der Kosten für die Versicherungsprämien als Gemeinkosten statt. Sofern Wagnisse nicht durch Versicherungen abgedeckt sind, empfiehlt es sich, einen kalkulatorischen Wagniszuschlag in die Kostenrechnung mit einzubeziehen, der sich aus durchschnittlichen Erfahrungswerten herleitet, zum Beispiel eine so genannte "Schwund-" oder "Ausschussquote". Weitere Wagnisse wären beispielsweise Garantieverpflichtungen, Kosten für Nacharbeiten/Reparaturen aufgrund von Produktions-, Herstellungsfehlern und so weiter. Die allgemeinen unternehmerischen Wagniskosten wie zum Beispiel Nachfrage- und Konjunkturrückgänge, Inflationsgefahr, technischer Fortschritt und so weiter werden durch den Gewinnzuschlag abgedeckt.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass sowohl die Aufwendungen durch den Schaden als auch die Erträge aus der Versicherungsentschädigung einen neutralen Aufwand bzw. Ertrag aus kostenrechnerischer Sicht darstellen (Achtung: kein neutraler Aufwand/Ertrag im doppischen Sinne – Kontierungsvorgaben beachten!) und somit nicht in der Kosten- und Leistungsrechnung zu buchen sind.

Da im vorliegenden Fall eine Versicherung besteht, ist das Schadensrisiko bereits durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als Kosten abgedeckt. Daher ist kein kalkulatorischer Wagniszuschlag für Schadensfälle dieser Art als Gemeinkostenzuschlag zu berücksichtigen.

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