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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Abschreibungsdauer für die Bekleidung der Feuerwehr

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.6 Abschreibungsdauer für die Bekleidung der Feuerwehr

Frage: Welche Abschreibungsdauer gilt für die Einsatzkleidung der Feuerwehr und für die Dienstuniformen? Laut Abschreibungstabelle gilt für Schutzkleidung 3 Jahre. Hierunter würde ich z. B. die Chemieschutzanzüge fassen. Die normale Einsatzkleidung hält jedoch nach Aussage unserer Feuerwehr in der Regel 10 Jahre.

Die Abschreibungstabelle (VV-Abschreibungen) ist gem. § 135 Abs. 4 Nr. 5 GO für verbindlich erklärt worden (vgl. auch § 43 Abs. 4 Satz 1 GemHVO).

Die Zugrundelegung der Abschreibungsdauer - beispielsweise für Schutzkleidung und -anzüge (3 Jahre) - unterhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer führt zu stillen Reserven. Dieser Effekt kann sich grundsätzlich bei allen Vermögensgegenständen der Abschreibungstabelle ergeben und wird bewusst in Kauf genommen.

Unabhängig davon kann die Empfehlung gegeben werden, für die Bekleidung der Feuerwehr Festwerte gem. § 37 Abs. 2 GemHVO-Doppik zu bilden. Dafür müssen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens,

  • werden regelmäßig ersetzt,
  • sind im Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung (5 % der Bilanzsumme) und
  • unterliegen in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen.
  • Sie werden mit 40 bis 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt.

Festwerte unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Es wird hierbei nämlich unterstellt, dass die Abgänge und die Wertverluste durch Zugänge in der gleichen Periode annähernd ausgeglichen sind. Somit fließen Ersatzbeschaffungen aufwandswirksam in die Ergebnisrechnung.

Die Chemie- oder andere Sonderschutzanzüge sollten jedoch einzeln erfasst und über den durch die VV-Abschreibung vorgegeben Zeitraum von 3 Jahren abgeschrieben werden.

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