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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Zinsen Gebührenhaushalt Abwasser

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.4 Zinsen Gebührenhaushalt Abwasser

Frage: Für die Abwasserversorgung einer Gemeinde wurde ein Produkt gebildet. Innerhalb der Gemeindevertretung kam die Frage auf, wo die Zinsen für die aufgenommenen Kredite verplant seien. Diese Kosten müssten lt. ihrer Ansicht innerhalb des Produktes berücksichtigt werden. Auch beim Jahresabschluss wären die Zinsen zu berücksichtigen, wenn es ggf. zu einem Fehlbetrag und einer damit verbundenen Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage kommt. Im kameralen Haushalt gab es die Verzinsung des Anlagekapitals.

Das verbindliche Muster zu § 4 Abs. 4 GemHVO-Doppik (Anlage 9 der AA GemHVO-Doppik) sieht im Teilergebnisplan eine nachrichtliche Erwähnung der kalkulatorischen Zinsen vor (vgl. Fußnote 1 des Musters). Gleiches gilt auch beim Jahresabschluss in der Teilergebnisrechnung (vgl. Fußnote 1 in der Anlage 21 der AA GemHVO-Doppik).

Die Fremdkapitalzinsen sind nur im Teilergebnisplan für den Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ auszuweisen (vgl. Fußnote 4 des Musters).

Grundsätzlich muss erwähnt werden, dass Abgaben- und Haushaltsrecht voneinander zu trennen sind. Der Gebührenbedarf bemisst sich auf Basis einer Vorkalkulation. Die sich u. U. am Ende einer Periode ergebenden Gebührenüber- oder Unterschüsse lassen sich nur aus einer Nachkalkulation (Kostenrechnung) ermitteln. Die Ergebnisrechnung stellt nicht automatisch die (Nach-)Kalkulation im Sinne des Kommunalabgabengesetzes dar.

Die Fortführung des kameralen Systems, mittels von ‘Inneren Verrechnungen‘ die kalkulatorischen Zinsen als ‘Verzinsung des Anlagekapitals‘ im Haushalt gegenzubuchen, entspricht nicht den haushaltsrechtlichen Vorgaben.

Die Verzinsung des Eigenkapitals stellt nach dem Gebührenrecht eine umlagefähige Kostenposition dar. Diesen Gebührenanteilen stehen keine Aufwendungen der Gemeinde gegenüber - die Verzinsung des Eigenkapitals ist kein Aufwand. Da hierdurch in der (Teil-) Ergebnisrechnung mehr Erträge als Aufwendungen abgebildet werden, entsteht ein Gewinn, der das Jahresergebnis der Kommune verbessert.

Über interne Leistungsbeziehungen können nur entstandene Aufwendungen für erbrachte Leistungen abgerechnet werden (vgl. § 15 GemHVO-Doppik). Theoretisch könnte dies somit allenfalls der zuzurechnende Zinsaufwand für das Fremdkapital (aus der Produktgruppe 612) jedoch nicht die Verzinsung des Eigenkapitals sein.

Die gewünschte Transparenz im Haushalt lässt sich durch die nachrichtlichen Kosteninformationen, wie in den Ausführungsanweisungen vorgesehen (s. o.), gewinnen. Darüber hinaus können im Anhang nähere Erläuterungen gegeben werden.

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