2.3 Jahresabschluss und Berechnung des fortgeschriebenen Ansatzes, aktualisiert Mai 2014
Fragen: 1. Der Text in der Erläuterung zu § 45 GemHVO-Doppik SH verweist auf das Recht in Nordrhein-Westfalen (§ 38 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO-NRW). Im Praxisleitfaden NRW zu § 38 ist aber eine von unserer Erläuterung abweichende Berechnung des fortgeschriebenen Ansatzes beschrieben (ohne Deckungsmittel aber mit übertragenen Haushaltsermächtigungen aus dem Vorjahr). Was ist hier bei uns in SH tatsächlich gewollt? Wie soll die Berechnung erfolgen?
Nach meiner Meinung ist es nicht sinnvoll die Deckungsmittel mit in den fortgeschriebenen Ansatz einzubeziehen, da ansonsten der Plan-/Ist-Vergleich praktisch wertlos ist, da kaum Unterschiede dargestellt werden. Als Lösung tendiere ich zur Berechnung des Landes NRW ohne Deckungsmittel (siehe Grafik in der Anlage aus dem Praxisleitfaden NRW).
2. In der Erläuterung zu § 45 Abs. 2 GemHVO-Doppik SH wird auf die Deckungsfähigkeit nach § 22 Abs. 5 GemHVO-Doppik SH verwiesen. Da aber hier in der GemHVO-Doppik eine "Kann-Regelung" vorliegt, können die Kommunen frei wählen. Damit gibt es keine einheitliche Berechnung im fortgeschriebenen Ansatz im Jahresabschluss. Ich meine, dies kann so nicht gewollt sein. Die Regelung sollte zur Nachweisführung der Deckung auf eine "Muss-" oder "Soll-Regelung" geändert werden.
3. Der Text in der Erläuterung zu § 45 GemHVO-Doppik unter Buchstabe b. verweist auf den § 40 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO-kameral. Der Verweis kann so nicht richtig sein, da es den Abs. bzw. die Nr. dort nicht gibt. Hier kann nur § 37 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO-kameral gemeint sein. Wenn ich diesem Verweis folge und die Regelung anwende, dann sind in der Ergebnis- und Finanzrechnung in Spalte 8 die neu übertragenen doppischen Haushaltsermächtigungen mit dem Betrag auszuweisen (wie in der Kameralistik). Es wurde hier von einigen Kollegen argumentiert, dass in der Spalte 8 die alten Haushaltsermächtigungen vom Vorjahr anzugeben wären. Dies passt nach der Reihenfolge nicht und wäre ein Widerspruch zu NRW (siehe Ausführung zu Nr. 1). Wie soll die Darstellung im Jahresabschluss in SH erfolgen? Als Lösung würde ich auch hier NRW folgen und nur neue Haushaltsermächtigungen darstellen.
Dieses Thema wurde bereits mit verschiedenen anderen Rechnungs- bzw. Gemeindeprüfungsämtern diskutiert. Auch der LRH wurde befragt. Eine einheitliche Handhabung hat sich bisher nicht ergeben. Diese Darstellungen im Jahresabschluss sind z. B. für Vergleiche zwischen Kommunen sehr wichtig. Zusätzlich haben die fortgeschriebenen Ansätze auch eine Bedeutung für die nächste Haushaltsplanung durch die ehrenamtliche Selbstverwaltung, da eine fehlerhafte Planung nicht dokumentiert wird.
Ich halte eine sachlich richtige und einheitliche Verfahrensweise im ganzen Land für erforderlich und bitte deshalb darum, die Fragen zu klären.
Antwort vom 25.11.13
Antwort zu Frage 1 und 2:
Nach § 45 GemHVO-Doppik wird in Verbindung mit Anlage 19 der AA GemHVO-Doppik der Ausweis der fortgeschriebenen Planansätze in einer separaten Spalte im Rahmen eines Soll-/Ist-Vergleichs vorgeschrieben. In den Erläuterungen zu § 45 Abs. 2 GemHVO-Doppik wird darauf hingewiesen, dass die fortgeschriebenen Ansätze Änderungen durch Nachträge und Änderungen aufgrund gegenseitiger Deckungsfähigkeit (§ 22 Abs. 5 GemHVO-Doppik) enthalten.
Durch Hauhaltssollübertragungen können bestimmte Erträge und Aufwendungen eines Budgets (gem. § 22 Abs. 1 u. 2 in Verbindung mit Abs. 5) bei Deckungsfähigkeit übertragen werden. Bestimmte Erträge die nicht zu einem Budget gehören sind aber nicht deckungsfähig.
Eine explizite Definition des fortgeschriebenen Ansatzes erfolgt in keiner der genannten Textquellen.
Bei Auslegung nach Sinn und Zweck müssen die fortgeschriebenen Ansätze auch die übertragenen Haushaltsermächtigungen des Vorjahres beinhalten.
Nach § 95 n Abs. 1 Nr. 1 GO prüft das Rechnungsprüfungsamt die Einhaltung des Haushaltsplanes. Der Jahresabschluss ist Grundlage für den Plan-Ist-Vergleich.
U. a. soll auch die Ergebnisrechnung diesen Vergleich ermöglichen und die hierfür nötigen Informationen bereitstellen. Das Muster zur Ergebnisrechnung aus NRW erhöht den Informationsgehalt, in dem dort eine zusätzliche Spalte innerhalb des fortgeschriebenen Ansatzes vorgesehen ist.
Solange das Muster in Schleswig-Holstein die fortgeschriebenen Ansätze kumuliert erfasst, bietet sich optional eine zusätzliche individuelle Spalte an. Für die Auswertung und Prüfung lässt sich auch eine weitergehende Transparenz durch die Nutzung der Aufstellung der übertragenen Haushaltsermächtigungen des Jahresabschlusses vom Vorjahr (vgl. § 51 Abs. 3 Nr. 4 GemHVO-Doppik) gewinnen.
Antwort zu Frage 3:
Nach § 45 Abs. 2 GemHVO sind übertragene Ermächtigungen nach § 23 Abs. 1 GemHVO in einer separaten Spalte der Anlage 19 AA GemHVO-Doppik auszuweisen. In den Erläuterungen zu § 23 GemHVO-Doppik wird ausgeführt, dass über die Übertragung nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel, also Haushaltsermächtigungen, im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses entschieden werden. Somit kann es sich nur um die Übertragung von Haushaltsmitteln des Abschlussjahres in das Folgejahr handeln. Entgegen der kameralen Buchführung wird lediglich eine Haushaltsermächtigung übertragen, also das Ist-Ergebnis der Ergebnisrechnung nicht belastet.
Die letzte Spalte im Muster der Anlage 19 der AA GemHVO-Doppik weist die zur Übertragung vorgesehenen Ermächtigungen in das Folgejahr aus. Das Muster nimmt in der Fußnote auf § 23 Abs. 1 GemHVO-Doppik Bezug, in dem es um die Übertragung von Ermächtigungen in das Folgejahr geht.
Die Aussagekraft von Plan-Ist-Vergleichen mit Sollübertragungen entspricht dem Informationsgehalt wie im kameralen System (§ 17 Abs. 6 GemHVO-Kameral).
Der in den Erläuterungen zu § 45 GemHVO-Doppik enthaltene Verweis auf § 40 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO-kameral ist tatsächlich unzutreffend und müsste § 37 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO-Kameral lauten.
Die aktuelle Diskussion in Schleswig-Holstein über die Auslegung des fortgeschriebenen Planansatzes hat, nach dem aktuellen Kenntnistand der Verfasser, bisher noch keine weiteren offiziellen Ergänzungen der Rahmenbedingungen des Innenministeriums bewirkt.
Aktualisierte Antwort vom Mai 2014
Im Zuge der Neufassung der GemHVO-Doppik zum 01.01.2013 wurden auch die zugehörigen Erläuterungen überarbeitet.
In diesem Zusammenhang wurden auch die Erläuterungen neu gefasst, in denen unter anderem auch die Ausführungen zu § 45 Abs. 2 GemHVO-Doppik konkretisiert wurden und nun eine ausführliche Definition des Fortgeschrieben Ansatzes enthalten:
„Die fortgeschriebenen Planansätze umfassen:
- den Ansatz des Haushaltsjahres,
- die Veränderungen durch Nachträge,
- Inanspruchnahme der ein- oder gegenseitigen Deckungsfähigkeit und
- Übertragene Ermächtigungen aus Haushaltsvorjahren.
Damit wird deutlich, dass in diesen Fällen keine überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen vorliegen. Nicht erfasst vom fortgeschriebenen Planansatz sind die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen und die zweckgebundenen Mehrerträge/ -einzahlungen und entsprechenden -aufwendungen/-auszahlungen.
Der gesonderte Ausweis der übertragenen Aufwendungen entspricht dem Nachweis über die bestehenden Haushaltsreste nach § 40 Abs. 2 GemHVOKameral.“
Zu Frage 3. ergibt sich hieraus, dass die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen bereits im Fortgeschriebenen Ansatz enthalten sind. Gesondert in Spalte 8 sind die ins Folgejahr übertragenen Ermächtigungen auszuweisen (Vgl. auch AA GemHVO-Doppik; Hinweis 2 zu Anlage 20, Muster zu § 45 GemHVO-Doppik.