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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Freibad Nutzungsdauer und Abgrenzung

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.31 Freibad Nutzungsdauer und Abgrenzung

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, wir buchen noch kameral, möchten uns aber auf eine doppische Haushaltsführung vorbereiten und bauen bereits eine Anlagenbuchhaltung auf. Wir haben unser Freibad (kein Eigenbetrieb) saniert und die Beckenlandschaft sowie im Vorjahr die Wasseraufbereitungsanlage (z. B. Filtertechnik, Chlordosierung,  Schwallwasserbehälter) erneuert. Die amtliche Abschreibungstabelle in S-H weist keine speziellen Nutzungsdauern für Freibad-Anlagen  aus. Nun habe ich im Internet eine entsprechende Abschreibungstabelle für Freibäder gefunden. Sie gibt einen Einblick, in welche Bestandteile eine Kostengliederung der erfolgten Sanierung vorgenommen werden könnte und liefert entsprechende Nutzungsdauern. Können wir diese Tabelle verwenden?  

Der Direktlink zur AfA-Tabelle ''Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder'' lautet : http://www.urbs.de/afa/afa95.htm

Nein. Die angegebene AfA -Tabelle für den Wirtschaftszweig "Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder" ist mit BMF-Schreiben vom 10. April 1995 - IV A 8 - S 1551 - 85/95 - veröffentlicht worden und findet im Steuerrecht Anwendung.

Die im Gemeindehaushaltsrecht sieht in § 43 Abs. 4 GemHVO-Doppik vor, dass für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen die vom Ministerium für Inneres und für Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zugrunde zu legen ist. Das Ministerium hat Verwaltungsvorschriften über Abschreibungen von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens der Gemeinden erlassen; die Abschreibungstabelle ist sowohl von Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung führen, wie auch von Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, anzuwenden.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Regelungen der kameralen Buchführung führen, ab dem Haushaltsjahr 2016 sogar verpflichtet sind, Anlagennachweise für das gesamte Immobilien- und Infrastrukturvermögen zu führen und Abschreibungen zu veranschlagen/auszuweisen (§§ 11, 36, 45 GemHVO-Kameral). Zur Bewertung des Immobilien- und Infrastrukturvermögens wird auf die Regelungen der GemHVO-Doppik (§§ 41 und 43) sowie auf die Verwaltungsvorschriften über Abschreibungen von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens der Gemeinden (VV-Abschreibungen) verwiesen.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen hat der Verordnungsgeber auf spezielle Nutzungsdauern für sämtliche Vermögensgegenstände der kommunalen Daseinsvorsorge bewusst verzichtet. Nur in Ausnahmefällen - wenn bestimmte Vermögensgegenstände nicht subsumiert werden können - kann auf die steuerliche Afa- Tabelle zurückgegriffen werden. (vgl. FAQ 1.104).

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