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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Aktivierte Eigenleistungen von freiwilligen Helfern

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.28 Aktivierte Eigenleistungen von freiwilligen Helfern

Frage: Eine Gemeinde beabsichtigt in 2016 oder evtl. schon 2015 ein neues Dorfhaus mit MarktTreff zu bauen. Damit die Herstellungskosten gesenkt werden können, möchte die Gemeinde Eigenleistungen durch freiwillige Helfer für diverse Arbeiten einsetzen. Bei diesem Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen: 

  1. Können die von freiwilligen Helfern geleisteten Arbeiten als Eigenleistungen aktiviert werden, um diese den Herstellungskosten zu zurechnen? Bei den Helfern handelt es sich nicht um Bedienstete der Gemeinde.
  2. Sind die Eigenleistungen ansonsten evtl. als Spende für Investitionen anzusehen, so dass ein Sonderposten gebildet werden muss?
  3. Wie sind die Aufzeichnungen zu führen (durch Stundenzettel)?
  4. Sind diese von dem Architekten abzuzeichnen?
  5. Welcher Stundensatz wäre anzusetzen?

Zu 1) und 2)
Die Definition der Herstellungskosten gem. § 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik entspricht der handels- und steuerrechtlichen. Ergänzend wird auf die Auslegung des BMF verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 10.05.1995, IX R 73/91) gehören u. a. Eigenleistungen sowie unentgeltliche Arbeitsleistungen freiwilliger Helfer nicht zu den Herstellungskosten. Entsprechend können ehrenamtliche und damit unentgeltliche Arbeitsleistungen freiwilliger Helfer, die von vornherein unentgeltlich erbracht werden, auch in der kommunalen Doppik regelmäßig nicht als Herstellungskosten berücksichtigt werden, da eine Vergütungspflicht der Kommune nicht entsteht.

Fallen in Zusammenhang mit der freiwilligen Hilfe Aufwendungen z. B. für Verköstigung, Material o. ä. an, handelt es sich hierbei um Herstellungskosten, die als solche in der Finanzrechnung zu berücksichtigen und zu aktivieren sind. 

Abweichend von dieser Auslegung sind nach Einschätzung des Projektteams zwei Konstellationen denkbar, in denen eine Aktivierung unentgeltlicher Arbeitsleistungen in Betracht kommt: 

Zum einen ist eine Aktivierung denkbar, sofern es sich bei den freiwilligen Arbeitsleistungen um eine bewusste Spende Dritter handelt. (vgl. auch FAQ 3.1 – Korrekte Kontierung von Sachspenden). Sofern im konkreten Einzelfall grundsätzlich eine Vergütungspflicht der Kommune entstehen würde, der Dritte aber ausdrücklich ganz oder teilweise auf diese Vergütung verzichtet, kann der Gegenwert der nicht vergüteten Arbeitsleistungen aktiviert werden. In entsprechender Höhe ist ein Sonderposten zu passivieren und fristenkongruent aufzulösen. 

Gleiches gilt für solche Fälle, in denen die freiwilligen Arbeitsleistungen im Rahmen von geförderten Baumaßnahmen eingebracht, durch den Zuwendungsgeber anerkannt und im Zuge der Gewährung berücksichtigt werden. Auch in diesen Fällen handelt es sich um eine Leistung Dritter zugunsten der Kommune, die im Rahmen der Förderung als tatsächliche Leistung bzw. Zahlung an die Kommune gewertet wird. In diesem Fall kann in Höhe der anerkannten Leistung eine Aktivierung bei gleichzeitiger Passivierung eines Sonderpostens erfolgen. 

Die Ertragsposition "Aktivierte Eigenleistungen" dient dazu, die Ergebnisrechnung um solche Aufwendungen bereinigen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögensgegenstandes aufgetreten und als Herstellungskosten zu aktivieren sind. Es muss sich aber tatsächlich um Aufwendungen der Gemeinde -insbesondere für den Einsatz eigenen Personals- handeln, die die Ergebnisrechnung belastet haben. Rein ehrenamtliche Tätigkeiten stellen keine Belastung für die Gemeinde dar, sodass ein ertragswirksamer Ausgleich der Ergebnisrechnung mit Aktivierung der Arbeitsleistung nicht in Betracht kommt. Stattdessen ist die Aktivierung im Falle ihrer Zulässigkeit direkt gegen den Sonderposten vorzunehmen (Bestandskonto an Sonderposten) 

Zu 3) + 4)
Der Nachweis der Arbeitsleistungen hat unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen bzw. förderrechtlichen Vorgaben zu erfolgen. Wird ein Stundenzettel als Nachweis der erbrachten Leistungen geführt, ist mindestens zu gewährleisten, dass dieser durch die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Person gegengezeichnet und damit anerkannt wird. Weitergehende Anforderungen können sich aus den o. a. Vorgaben ergeben. 

Zu 5)
Eine abschließende Aussage zur Bemessung unentgeltlicher Arbeitsleistungen kann durch das Projektteam nicht getroffen werden. Es wird empfohlen, Vergleichswerte entsprechender Gewerke für die Bewertung heranzuziehen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Leistungen zum einen nicht durch Fachkräfte erbracht werden und zum anderen Aspekte wie z. B. Gewährleistungsansprüche etc. nicht mit vergütet werden. Daher sind angemessene Abschläge auf den Stundenlohn in Abzug zu bringen. 

Hinweise:
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für Schleswig-Holstein ein einfaches Haushaltsrecht angestrebt hat. Mit der Erfassung und Bewertung unentgeltlicher Arbeitsleistung ist nach Einschätzung des Projektteams ein erheblicher Aufwand verbunden. Der Nutzen für die Aussagekraft des Jahresabschlusses ist dagegen zumindest eingeschränkt, da es sich um eine reine Bilanzverlängerung handelt, die sich weder auf das Eigenkapital noch ergebnis- oder liquiditätswirksam auf künftige Ergebnis- und Finanzrechnungen auswirken wird. Vor diesem Hintergrund sollte von der Möglichkeit auch im Falle der Zulässigkeit mit Bedacht Gebrauch gemacht werden. Werden unentgeltliche Arbeitsleistungen als Spenden beurteilt, sind außerdem die Vorgaben des § 76 Abs. 4 GO (Entscheidung über Annahme und Vermittlung) zu beachten.

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