2.26 Verkauf von Gegenständen des Sachanlagevermögens
Frage: Es wird ein Fahrzeug für 3.000 € verkauft. Der Restbuchwert beträgt 1.000 €. Es wird, aufgrund des Verrechnungsverbotes, in der Ergebnisrechnung das Konto 4542 mit 3.000 € und das Konto 5471 mit 1.000 € und in der Finanzrechnung das Konto 6831 mit 3.000 € bebucht. Ist dieses Vorgehen so richtig? Nach dem Krediterlass vom 10.01.2012, Ziffer 2.zweitletzter Absatz, ist nur der Teil des Erlöses aus der Veränderung des Anlagevermögens, der den Buchrestwert übersteigt, im Ergebnisplan als Ertrag zu berücksichtigen. Die tatsächliche Verbuchung würde so im Gegensatz zur Planung stehen. Ist nicht eine einheitliche Handhabung möglich und wie hätte diese auszusehen?
Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens veräußert, so wird zum entsprechenden Zeitpunkt der Restbuchwert ermittelt, wobei noch anteilige Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Ist - wie im Fall geschildert - der Verkaufserlös größer als der Restbuchwert, so ist das Konto 4542 mit der Differenz (laut. Fall 2.000 €) anzusprechen. Der Ertrag ist lediglich die Differenz aus dem Aktivtausch und dem Verkaufspreis. Eine Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen findet nicht statt.
Die Einzahlung von 3.000 € ist auf dem Einzahlungskonto 6831 abzubilden.
Demnach ergibt der Fall folgende Buchungssätze:
1711 Privatrechtliche Forderungen
an
07xx Maschinen und techn. Anlagen, Fahrzeuge
4542 Erträge aus der Veräußerung von beweglichen Sachen des
Anlagevermögens oberhalb der Wertgrenze i. H. v. 1000 Euro |
3.000 €
1.000 €
2.000 €
|
sowie
6831 Einzahlungen aus der Veräußerung von beweglichen Sachen des
Anlagevermögens oberhalb der Wertgrenze i. H. v. 1000 Euro
an
1711 Privatrechtliche Forderungen |
3.000 €
3.000 €
|