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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Aktivierte Eigenleistungen

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.25 Aktivierte Eigenleistungen

Fragen: 1. Wann können Eigenleistungen aktiviert werden? Beispiele:
a) Der Bauhof kauft Holz für den Neubau einer Sandkiste und baut diese auf einem gemeindeeigenen Spielplatz auf. Materialkosten und Personalkosten würden zusammen die Wertgrenze in Höhe von 150 netto übersteigen. Kann die Sandkiste und damit auch die Eigenleistung des Bauhofes aktiviert werden?

b) Es wird eine neue Mensa gebaut. Der Auftrag wurde an ein Architekturbüro vergeben, dass u. a. die Bauplanung und Objektüberwachung durchführt. Zusätzlich begleitet unser gemeindeeigener  Hochbauingenieur die Bauarbeiten (Entwurf, Ausführung und Bauleitung gemeindeeigener Hochbauten einschließlich entsprechender Ausschreibungsverfahren). Können die Personalkosten unseres Ingenieurs für diese Maßnahme ebenfalls im Rahmen der Baumaßnahme aktiviert werden?

c) Im Rahmen von Baumaßnahmen fallen neben den Ingenieurkosten auch Kosten für Verwaltungsmitarbeiter (z.B. zur Unterstützung im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren) an. Können diese Kosten ebenfalls aktiviert werden?

d) Die Gemeinde beschafft einen neuen PC. Einige Komponenten des PC’s wurden getrennt geliefert und müssen durch unsere EDV- Mitarbeiter in den PC eingebaut werden, um diesen in Betrieb nehmen zu können. Können die Personalkosten der Mitarbeiter mit dem PC aktiviert werden?

2. Wie werden die aktivierten Eigenleistungen in der Haushaltsplanung berücksichtigt?

3. Wie werden aktivierte Eigenleistungen gebucht?

zu 1) Eigenleistungen, also Aufwendungen der Verwaltung für die Herstellung eines aktivierbaren Anlagegutes, können dann aktiviert werden, wenn es sich bei ihnen um Herstellungskosten im Sinne des § 41 GemHVO-Doppik handelt.

zu 1a) Die angeführten Personal- und Materialkosten sind Herstellungskosten der später aktivierungsfähigen Sandkiste, da ihr Wert 150 EUR netto übersteigen wird (vgl. § 41 Abs. 5 GemHVO-Doppik).

zu 1b) Wenn es sich bei den Personalaufwendungen für den Ingenieur um notwendige Aufwendungen für den Bau der Mensa handelt, sind sie als Herstellungskosten aktivierbar. Bitte beachten Sie, dass sich diese Aussage allein auf den haushaltsrechtlichen Umgang dieses Sachverhalts bezieht. Abgabenrechtlich dürfen diese Personalaufwendungen womöglich gerade nicht einer beitragsfähigen Maßnahme (bspw. beim Straßenausbau) zugerechnet werden.

zu 1c) Da Ausschreibungs- und Vergabeverfahren der Baumaßnahme zugerechnet werden, sind die dafür entstehenden Aufwendungen aktivierbar. Entscheidend für die Aktivierungsfähigkeit ist, dass der Gemeinde diese Aufwendungen entstanden sind. An eine Funktion der Mitarbeiter/innen wird dabei nicht angeknüpft, so dass auch diese Aufwendungen aktivierbar sind. Bitte beachten Sie auch hier, dass sich diese Aussage allein auf den haushaltsrechtlichen Umgang dieses Sachverhalts bezieht. Abgabenrechtlich dürfen diese Personalaufwendungen womöglich gerade nicht einer beitragsfähigen Maßnahme (bspw. beim Straßenausbau) zugerechnet werden.

zu 1d) Man geht davon aus, dass die einzelnen Komponenten eines PCs nicht selbstständig nutzbar sind (vertiefende Informationen zur selbständigen Nutzbarkeit und Bewertbarkeit von Vermögensgegenständen erhalten Sie in der FAQ 1.25). Der Einbau der Komponenten dient also dazu, die Gesamteinheit PC in diesen gewünschten betriebsbereiten Zustand zu versetzen, so dass es sich dabei um aktivierbare Herstellungskosten handelt. Würden Sie nicht eigenes Personal nutzen und eine Fremdfirma dafür bezahlen, würden Sie diese Kosten ebenfalls aktivieren; diesmal allerdings als Anschaffungsnebenkosten. Bei der Aktivierung von Personalaufwendungen als Anschaffungsnebenkosten ist allerdings zu beachten, dass diese Aufwendungen dem Wirtschaftsgut einzeln zugerechnet werden können (sog. Einzelkosten; vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 GemHVO-Doppik). In Abgrenzung zu Gemeinkosten, wie Sie sie beispielsweise durch pauschale Sätze oder Verteilungsschlüssel erhalten, ist eine Aktivierung nur dann möglich, wenn Sie eine Einzelerfassung der Arbeitszeit nachweisen können. Die Beschränkung auf Einzelkosten beruht auf Vereinfachungsgründen, um einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand zu ersparen (vgl. zur inhaltsgleichen HGB-Regelung - BT -Drucks. 10/317, S. 88 - http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/003/1000317.pdf).

zu 2) Zu dieser Frage ist auch FAQ 3.2 erschienen. Die Personal- und Materialaufwendungen planen Sie im Ergebnis- und Finanzplan in voller Höhe. Mögliche weitere Kosten eines Vermögensgegenstandes sind im Finanzplan in Höhe der tatsächlich erwarteten Auszahlungen zu planen. Für den erwarteten Anteil der aktivierten Eigenleistungen planen Sie auf dem Konto 4711 den Betrag, der den Herstellungsaufwendungen Ihrer Gemeinde entspricht. Die Abschreibung wird vom Gesamtwert des Anlageguts (aktivierte Eigenleistungen zzgl. ggf. investive Auszahlungen) berechnet.

zu 3)
1.
Der Personal- und Materialaufwand wird unabhängig vom Anlagegut verbucht:
div. Personal- und Materialaufwendungen an Verbindlichkeiten

2.a
Bei Fertigstellung des Anlagegutes (betriebsbereiter Zustand) im selben Jahr wird die Eigenleistung aktiviert:
Sachanlagenkonto an aktivierte Eigenleistungen (Ertragskonto)

2.b
Bei erwarteter Fertigstellung des Anlagegutes in späteren Perioden wird spätestens zum Jahresabschluss gegen Anlagen in Bau gebucht, damit der ergebnisverbessernde Effekt im selben Jahr dargestellt wird wie die ergebnisverschlechternden Aufwendungen:
Anlagen in Bau an aktivierte Eigenleistungen

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