2.22 Periodenzuordnung von Absetzungen - insb. Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer
Frage: Ich habe eine Frage zur Abrechnung der Einkommensteuer, die Ende Januar für das 4. Quartal des Vorjahres erfolgt. § 17 GemHVO-Doppik regelt, dass Steuern, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen sind, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Bei einer Rückzahlungsverpflichtung der gemeindlichen Einkommensteueranteile bedeutet dies, dass im laufenden Jahr ein negativer Ertrag gebucht wird. Wie verhält sich das aber bei einer Nachzahlung, die wir Ende Januar für das Vorjahr erhalten. In diesem Fall ist § 17 nicht anwendbar. Muss diese Nachzahlung für das 4. Quartal des Vorjahres dann in den Ertrag des Vorjahres gebucht werden? In den Kommunen wird damit unterschiedlich umgegangen. Einige grenzen konsequent ab (sowohl Rück- als auch Nachzahlungen), andere grenzen beides nicht ab.
Und gilt diese Regelung dann auch für die gemeindlichen Steuern, wie Realsteuern, Hundesteuer, Vergnügungssteuer...?
Grundsätzliche Handhabung von Absetzungen
Grundsätzlich sind gemäß dem Periodisierungsprinzip der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, abgeleitet aus § 39 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO-Doppik, Erträge und Aufwendungen in der Periode zu buchen, in der auch der Rechtsanspruch bzw. die Verpflichtung gemäß dem Leistungsprinzip entstanden ist. Demzufolge sind Erträge periodengerecht abzugrenzen. Dieser ist grundsätzlich in das abgelaufene Jahr zu buchen, sofern die Rechnungslegung noch nicht erfolgt ist. Somit sind gemäß dem Periodisierungsprinzip auch die Absetzungen zunächst vom ursprünglichen Ertrag abzusetzen sofern das Haushaltsjahr noch offen ist und der Rechtsanspruch auf Rückzahlung im alten Jahr begründet liegt. Erst nach Fertigstellung der Rechnungslegung (d. h. eine Bebuchung dieser Rechnungslegungsperiode ist nicht mehr möglich) erfolgt die Zuordnung zum letzten noch offenen Haushaltsjahr als Absetzung. Ist bereits der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Jahr festgestellt, so ist gemäß dem Wertaufhellungsprinzip die Buchung im laufenden Jahr vorzunehmen.
Handhabung bei Steuern, Abgaben, abgabeähnliche Erträge, allgemeine Zuweisungen:
Gemäß den Vorschriften des §17 Abs. 1 GemHVO Doppik sind Rückzahlungen bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf die Erträge des Vorjahres beziehen. Bei Steuern handelt es sich nämlich um Erträge, die nicht auf einer Austauschbeziehung beruhen. Daher sind sie der Periode zuzuordnen, in der der Rechtsanspruch entstanden ist (vgl. FAQ 2.13).
Da im vorliegenden Fall der Anspruch auf Nachzahlung erst im neuen Jahr per Bescheid entstanden ist, ist die Nachzahlung im aktuellen Jahr zu buchen.