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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Derivate

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.15 Derivate

Frage: Der Wirtschaftsprüfer unseres Eigenbetriebes ist der Ansicht, dass die Zinserträge aus Derivaten mit den Zinsaufwendungen saldiert dargestellt werden müssen, während auf den Zahlungskonten eine getrennte Darstellung erfolgen solle. Da die GemHVO-Doppik keine Vorschriften dazu enthalte, gelte das Handelsrecht. Es sei irreführend, Zinserträge darzustellen, ohne dass in der Bilanz ein entsprechendes Guthaben zu verzeichnen sei. Die Derivatabrechnungen der Bank enthalten die Zahlungsflüsse in beide Richtungen, die dann saldiert werden und auch saldiert gezahlt werden.

Muss im vorliegenden Fall eine Saldierung erfolgen? Wenn ja: Muss tatsächlich ein Aufwandskonto angesprochen werden (das wäre - wenn die Zahlungskonten getrennt/brutto bebucht werden sollen - nur mit einer Umbuchung am Jahresende ohne Zahlungsbezug möglich)? Oder würde es genügen, das Ertragskonto in der Ergebnisrechnung der Zeile "Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen" zuzuordnen.

§ 10 Abs. 1 GemHVO-Doppik regelt, dass Erträge und Aufwendungen im Haushalt in voller Höhe und getrennt voneinander unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung abzubilden sind (Bruttoprinzip). Gleiches regelt § 45 Abs. 1 GemHVO-Doppik für die Ergebnisrechnung.

Sinn und Zweck des Bruttoprinzip ist es, eine Transparenz bei den Erträgen und Aufwendungen zu gewährleisten und dem Prinzip der Haushaltsklarheit Rechnung zu tragen. Eine Saldierung von Erträgen und Aufwendungen ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen vom Bruttoprinzip sind in § 17 Abs. 1 GemHVO-Doppik geregelt und beziehen sich auf Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen.

Die gemäß § 10 Abs. 1 anzuwenden Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beinhalten ebenfalls ein Vollständigkeitsgebot und Verrechnungsverbot aus § 246 HGB. In § 246 Abs. 2 HGB ist ein grundsätzliches Verrechnungs- bzw. Saldierungsverbot für Erträge und Aufwendungen enthalten.

Ein Verstoß gegen das Bruttoprinzip und das Saldierungsverbot wird bezüglich der vorliegenden Frage jedoch nicht gesehen, wenn das Darlehen und das Derivat als eine wirtschaftliche Einheit aufzufassen sind und eine entsprechende Aufrechnungsklausel (Netting-Klausel) vorhanden ist.

Im Handelsrecht können die Zinszahlungsströme bei Swaps als Nettogröße saldiert im Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ bzw „Zinsen und ähnliche Erträge“ erfasst werden. Der Saldo hat aber „nur dann Zinscharakter, wenn sich der Zinsswap auf ein Grundgeschäft bezieht, dessen Verzinsung durch den Swap modifiziert wird. In diesem Fall teilt der Saldo den Ausweis der Zinsen des Grundgeschäfts, d. h. er erhöht oder vermindert den Zinsaufwand einer Darlehensverbindlichkeit bzw. den Zinsertrag einer Darlehensforderung“(vgl. Adler/Düring/Schmalz - „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ - Rz. 176a zu § 275 HGB). Ähnliche Überlegungen gelten auch für andere Derivate (z. B. Cap).

Der Derivateeinsatz im kommunalen Bereich erfordert stets diese Konnexität (Grundgeschäft und zurechenbares Derivat). Daneben sehen Swapverträge auch bereits entsprechende Aufrechnungsklauseln (Netting-Klauseln) vor. Soweit die Kommune das Nettoprinzip anwendet, gilt dies auch in der Finanzrechnung.

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