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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Änderung von Abschreibungsdauern

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.12 Änderung von Abschreibungsdauern

Fragen: Wie müssen folgende Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?
a) Holzbauten
b) Außenanlage (Pflasterung)
c) gärtnerische Anlage
d) Abschreibungsdauern doppisch, wenn BgA betroffen abweichende AfA-Dauern in der doppischen von der steuerlichen Bilanz/EUR?

Die Tabelle der Abschreibungsdauern des Landes beinhaltet bei
a) Holzbauten 20 Jahre.
Diese im letzten Jahrhundert eingeführte "kürzere AfA-Dauer" für Gebäude in Holzkonstruktionsbauweise (keinesfalls Betriebsvorrichtungen!) war für einfache "Barackenbauten" gedacht, die ca. 20 Jahre max. hielten. Die neuen Bauvorschriften und Bauweisen ermöglichen sowohl im Schulbau als auch im Wohnungsbau Gebäudenutzungsdauern auch bei Holzbauten über 20 Jahre. Sowohl die maximalen steuerlichen AfA-Dauern von maximal 50 Jahren gem.
§ 7 ESTG als auch die doppischen von 80 Jahren werden erreicht. Die in der Tabelle vereinfacht dargestellte Nutzungsdauer führt m. E. nach sowohl in Eröffnungsbilanzen, als auch im Neubaubereich zu fehlerhaften Abschreibungsdauern. Eine Klarstellung ist sinnvoll, damit nicht Entscheidungen durch Architekten aufgrund einer unklaren Abschreibungstabelle getroffen werden.

b) Wie lange sollen Außenanlagen z.B. Pflasterung in Betonsteinen (12 cm Dicke) und Zäune sowie Einfriedungsmauern abgeschrieben werden? Steuerrechtliche Vorschriften sind vorhanden. Die Lebensdauer ist kürzer angesetzt, als die von Gebäuden.

c) Wie lange sollen gärtnerische Anlagen um Gebäude (Vorgarten mit Bäumen und Rasen- z.B. um Kindertagesstätten) abgeschrieben wer-den. Steuerrechtliche Vorschriften sind vorhanden. Die Lebensdauer ist kürzer angesetzt, als die von Gebäuden.

d) Wie sind die gleichen Sachverhalte zu beurteilen, wenn es sich bei dem Ersatzbau um einen für einen Betrieb gewerblicher Art handelt?

Die Frage ergeht vor dem Hintergrund, dass in der Eröffnungsbilanz steuerliche Werte übernommen wurden, ein selbständiger Gebäudeteil abgerissen wird und ein Teilzugang zu einem alten Gebäudeteil geplant ist und ein neuer selbständiger Gebäudeteil mit Außenanlagen und gärtnerischen Anlagen erstellt wird, der einem Betrieb gewerblicher Art angehört.

Die Abschreibungstabelle doppisch bietet nur:
3 - Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden
342 - Gebäude und zugehörige Bauten bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden Holzkonstruktion 20

Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist gem. § 43 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik die vom Innenministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen. Die Abschreibungstabelle (VV-Abschreibungen) wurde gem. § 135 Abs. 4 Nr. 5 GO für verbindlich erklärt.

Abweichend von der Abschreibungstabelle können bei Vermögensgegenständen, für die bereits im bisherigen Rechnungswesen der Gemeinde Abschreibungen angesetzt worden sind, die Abschreibungen mit unveränderten Abschreibungssätzen fortgeführt werden (§ 43 Abs. 4 Satz 2 GemHVO-Doppik).

Abweichende Abschreibungsregelungen können auch angewandt werden bei abnutzbaren Vermögensgegenständen körperschaftsteuerpflichtiger Einrichtungen sowie bei Einrichtungen, für die abweichende spezielle Rechtsnormen gelten (z. B. Rettungsdienst), soweit steuer- oder abgabenrechtliche Vorschriften dies vorschreiben oder zulassen (§ 43 Abs. 10 GemHVO-Doppik).

Die Anwendung der Abschreibungstabelle stellt folglich den Regelfall dar. Sofern Abweichungen von den Regelungen der Abschreibungstabelle gemäß der in § 43 GemHVO-Doppik genannten Fällen vorgenommen werden, sind diese gemäß § 51 Absatz 2 Nr. 4 dann im Anhang zu begründen. Hinsichtlich der im Einzelfall anzuwendenden Abschreibungs-/ Nutzungsdauer wird auf die Werte in der Abschreibungstabelle verwiesen. Da die festgesetzten Nutzungsdauern bindend sind, kann von hier keine anders lautende Empfehlung abgegeben werden – u. a. Gebäude und Bauten in Holzkonstruktion = 20 Jahre

Außenanlagen (u. a. Parkplätze, Einfriedungen (Zäune, Mauern), Boden-/ Flächenbefestigungen, Garten-/Grünanlagen) sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und als solche grundsätzlich einzeln zu erfassen, zu bewerten und abzuschreiben.

Die Werte der Außenanlagen werden neben dem Gebäudewert gesondert erfasst. Sie können bei dem Gebäude ausgewiesen und mit diesem abgeschrieben werden,soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind und der baulichen Anlage unmittelbar und zweifelsfrei zuzurechnen ist.

Ansonsten bestehen z.B. folgende Nutzungsdauern
- Pflasterungen = 35 Jahre
- Zaun = 10 Jahre
- Einfriedungsmauer = 30 Jahre

Sofern die gärtnerische Anlage um ein Gebäude nicht von untergeordneter Bedeutung ist und somit in dem Grundstückswert enthalten ist, besteht für die Abschreibung von Rasen/Bepflanzung eine Nutzungsdauer von 15 Jahren. Für die haushalterische Abwicklung ergeben sich durch den Bestand eines BgA grds. keine Änderungen zu den o. g. Ausführungen. Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichende steuerrechtliche Bestimmungen angewandt werden. Abweichende Regelungen können für die zu führenden Bücher aufgrund von steuerrechtlichen Regelungen bestehen.

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