2.11 Bewertung von Zuschüssen
Fragen:
1.) Ist ein erhaltener Zuschuss für ein Gebäude über die BND von 80 Jahren aufzulösen oder fällt ein Gebäude unter den Begriff "Grundstücke" (s. Bilanzgliederung) gem. § 40(5) GemHVO-Doppik und ist ein Zuschuss dann über 25 Jahre aufzulösen?
2.) Zuschuss für die Anschaffung eines GGst im Wert von 500,00 €. Auflösung über 5 Jahre (Sonderposten) oder über die BND von z. B. 8 Jahren?
Entsprechend § 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik sind erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen als Sonderposten zu passivieren, wenn sie aufgelöst werden sollen; Zuweisungen, die nicht aufgelöst werden sollen, sind als Sonderrücklage zu passivieren.
Zuweisungen für Einrichtungen, die sich in der Regel zu mehr als 10 % aus Entgelten finanzieren, dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge aufgelöst werden.
Zuschüsse und andere Zuweisungen sind entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände aufzulösen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde.
Mit der Änderung vom 02.07.2009 (zum 01.01.2010) wurde in die GemHVO-Doppik die Regelung eingeführt, dass Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten jährlich mit einem Satz von 4 % aufzulösen sind.
1) Entsprechend der VV-Kontenrahmen sind Grundstücke und Gebäude (auch Aufbauten und Betriebsvorrichtungen) auf unterschiedlichen Konten zu erfassen. Grundstücke und Gebäude sind in der Bilanz folglich getrennt zu erfassen.
Die Bewertung der Grundstücke und der Gebäude ist ebenfalls getrennt vorzunehmen. Hierfür gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften.
Erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen für Grundstücke und Gebäude sind anteilig auf die Werte des Grundstücks und des Gebäudes aufzuteilen und in Anwendung der Regelungen aus § 40 Abs. 5 Satz 3 GemHVO-Doppik entsprechend aufzulösen.
Die Aufteilung der Zuschüsse/Zuweisungen ist unter Beachtung evtl. bestehender Förderbedingungen vorzunehmen. Ist z.B. die Förderung von Grunderwerb ausgeschlossen, ist die Zuweisung vollständig dem Gebäude zuzuordnen und entsprechend aufzulösen.
Dabei sind die Zuschüsse für Gebäude entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (grds. 20, 40 oder 80 Jahre) bzw. der Restnutzungsdauer aufzulösen.
Der Zuschussanteil für das Grundstück ist dann entsprechend der in 2010 eingeführten Regelung über 25 Jahre aufzulösen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Gemeinden, die bereits eine Eröffnungsbilanz erstellt haben, diese Regelung entsprechend der Erläuterung zur GemHVO-Doppik nur für Zuschüsse und Zuweisungen Anwendung findet, die die Gemeinde nach dem 31.12.2009 erhält.
2) Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden und einer Abnutzung unterliegen, ist § 6 Abs. 2 a des Einkommenssteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
Demnach ist für diese Vermögensgegenstände ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist über 5 Jahre (inkl. Jahr der Bildung) aufzulösen (Abschreibung). Hinweis: Der Sammelposten ist auch dann weiterhin über insgesamt 5 Jahre aufzulösen, wenn der Vermögensgegenstand vor Ablauf der 5 Jahre aus dem Vermögen der Gemeinde ausscheidet.
Zuschüsse und Zuweisungen für Vermögensgegenstände, die in einem Sammelposten erfasst sind, sind entsprechend der Regelungen zu den Sammelposten der Vermögensgegenstände in einem Sonderposten zu passivieren und entsprechen der Abschreibungen der Vermögensgegenstände ebenfalls über 5 Jahre aufzulösen.