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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.95 Kontierung Schadensfall

Frage: Folgender Sachverhalt:

Nach einem Schaden durch Diebstahl wird ein neuer Beamer beschafft (888,36 ), es wird eine Leistung durch die Versicherung erfolgen, die Höhe ist leider derzeit nicht bekannt. Intern gehen nun die Meinungen auseinander, ob die Ersatzbeschaffung wie die Anschaffung eines neuen Investitionsgutes zu behandeln ist (Kto. Sammelposten und Auszahlung Inventaranschaffung) oder ob die Konten für Schadensfälle (Aufwand/Ertrag, Einz./Ausz.) zu nutzen sind. Der gestohlene Beamer wird selbstverständlich ausgebucht. Ich würde die Konten für Schadensfälle ansprechen, da es sich nicht um eine geplante Neu-/Ersatzbeschaffung handelt, sondern eben um einen durch Schaden ausgelösten Vorgang. Falls ich den Ersatz wie eine normale Investition abbilde, habe ich keinen Bezug zwischen Schaden, Beschaffung und Versicherungsleistung.

Meiner Meinung nach muss es möglich sein, die Anlagenbuchhaltung/ den Sammelposten (Ausbuchen des gestohlenen Beamers, Einbuchen des neuen Beamers)sowie die Ergebnis- und die Finanzrechnung (Ursache und Geldeinsatz) zu differenzieren.

Gem. den Vorgaben der GemHVO Doppik sind Vermögensgegenstände ungeachtet des Zusammenhanges, in dem sie angeschafft wurden, zu bilanzieren, sofern sie die entsprechenden Anschaffungswertgrenzen übersteigen. D. h. eine Verbuchung als Aufwand/Ertrag ist im vorliegenden Fall unzulässig.

Alter Beamer:
Der alte Beamer ist mit seinem Restwert am Verlusttag auszubuchen. Sofern er der Sammelpostenregel gem. § 43 Abs. 3 GemHVO Doppik unterlag, sind die Vorschriften des § 6 Abs. 2a EStG zu beachten (s. a. Schreiben vom BFM vom 30.9.2010). D. h. der Sammelposten ist nicht um den Wert des Beamers zu reduzieren.

Neuer Beamer:
Der Beamer ist über die Nutzungsdauer gem. VV AfA abzuschreiben, wenn er als nicht selbständig nutzbar, aber selbstständig bewertbar erachtet wird. Andernfalls wäre er - bei selbständiger Nutzbarkeit - als Bestandteil eines Sammelpostens über 5 Jahre abzuschreiben. Wann genau ein Vermögensgegenstand selbständig nutzbar ist, wurde in FAQ 1.25 genau dargelegt. Demzufolge ist der Beamer auf 089 resp. 08 zu bilanzieren. Entsprechend ist eine Finanzauszahlung auf dem Konto 7832 zu buchen. Der Beamer ist über die Nutzungsdauer gem. VV AfA abzuschreiben.

Versicherungsentschädigung:
Die Versicherungsentschädigung ist unter Konto 4543 zu verbuchen (s. a. Hinweis zu Kto. 446). Für die Zahlung der Versicherung für Vermögensschäden ist in der Finanzrechnung das Konto 683 bzw. ein Unterkonto hiervon zu nutzen (s. Hinweis zu Kto. 646).

Auswirkungen:

Ergebnisrechnung:
Hier steht, sofern der Beamer nicht im Sammelposten bilanziert war, einer Abgangsabschreibung der Ertrag aus der Versicherungsentschädigung gegenüber. Sofern in dieser Konstellation die Versicherung Ersatz zum Neuwert leistet und der alte Beamer bereits (Teil-)abgeschrieben ist, ergibt sich im laufenden Jahr ein positives Ertragsüberschuss über den Aufwand aus diesem Geschäftsvorfall. Ergebnisneutral ist der Vorgang nur, sofern zu Buchwert Ersatz geleistet wird.

Finanzrechnung:
Hier steht der investiven Einzahlung auf dem Konto 683 die Anschaffungsauszahlung für den neuen Beamer auf 7832 gegenüber. Sofern in Höhe der Anschaffungskosten des neuen Beamers Schadensersatz von der Versicherung geleistet wird, wirkt dieser Vorgang neutral in der Finanzrechnung.

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