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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.94 Entschädigungs- und Zinszahlungen bei Straßenbaumaßnahmen

Frage: Im Zuge von investiven Straßenbaumaßnahmen ist es immer mal wieder erforderlich, Flächen Dritter anzukaufen und ggf. durch die Baumaßnahme beschädigtes Fremdeigentum zu entschädigen.

Zu Beginn wird dazu in der Praxis häufig eine Abschlagszahlung gezahlt. Die endgültige Abrechnung erfolgt im Falle des Grunderwerbs erst nach der Vermessung. In der Kaufpreisschlussrechnung werden dann i. d. R. auch Zinsen (für die Wartezeit bis zur Endabrechnung) berücksichtigt.

Ist es korrekt (auch im Hinblick auf die unterschiedliche Abschreibungsregelung), wenn die Entschädigungszahlungen den Herstellungskosten der Straße und die Zinsen dem Grunderwerb zugerechnet werden?

Grundsätzlich zählen zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten alle Kosten, die dazu dienen, den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu zählen die in §41 Absatz 2, 3 und 4 GemHVO Doppik aufgeführten Kosten.

Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. § 41 Absatz 2 bzw. 3 und 4 GemHVO Doppik vorliegen:

1. Bzgl. des Schadensersatzes bei den Grundstücksanschaffungskosten:

Gem. § 41 Absatz 2 sind alle Kosten zu berücksichtigen, die dazu dienen, den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dieses schließt z. B. Kosten des Grundstückserwerbs (Notarkosten, Gerichtskosten für Registereinträge u. ä.) sowie Vermessungskosten ein.

Wird im Rahmen der Straßenbauarbeiten fremdes Grundstückseigentum in den Straßenverlauf mit einbezogen, so gelten die hierfür geleisteten Entschädigungszahlungen als Anschaffungskosten für den Grund und Boden dieser Fläche und sind entsprechend zu aktivieren.

Entschädigungszahlungen als Schadensersatzzahlung für die Beschädigung fremden Eigentums (z. B. an Zäunen und Knicks) – sofern sie überhaupt von der Gemeinde und nicht vom Bauunternehmen zu tragen sind – fallen nicht darunter. Gem. der abschließenden Definition von § 41 Abs. 3 und 4 stellen sie Aufwand dar, da sie weder Material(gemein)-, Fertigungs(gemein)-, Werteverzehrkosten des Anlagevermögens, Sonderkosten der Fertigung noch allgemeine Verwaltungskosten usw. darstellen.

2. Bzgl. der Fremdkapitalzinsen:

Sofern es sich um vertragliche Zinsen aus dem Kaufvertrag handelt, die vereinbart werden, da zwischen Grundstücksinanspruchnahme und endgültiger Kaufpreisabrechnung ein längerer Zeitraum liegt, so stellen diese Aufwand dar. Vgl. §41 Abs. 4 Satz 1. Hierbei handelt es sich sogar vielmehr um einen Anschaffungsvorgang (von Grund und Boden), der die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen als Anschaffungsnebenkosten nicht zulässt.

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