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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.91 Erstellung eines Kanalkatasters

Frage: Erstellung eines Kanalkatasters
Handelt es sich dabei um Aufwand (5431…) oder Anlagevermögen (01…)?
Ist es möglich, diesen Sachverhalt als immateriellen Vermögensgegenstand einzubuchen? Wenn ja, welche Nutzungsdauer würden Sie dort ansetzen?

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dies eine rein haushaltsrechtliche Antwort ist und sich nicht zu abgaberechtlichen Sachverhalten positioniert.

Gemäß § 40 Abs. 4 GemHVO-Doppik darf für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, kein Aktivposten angesetzt werden.

Bei der „Erstellung“ ist also zunächst zu unterscheiden, ob es sich um selbst Erstelltes handelt oder ob ein Kauf von einem Externen vorliegt. Nur im letzteren Fall ist eine Aktivierung überhaupt denkbar.

Im vorliegenden Fall ist zudem zu beurteilen, ob ein Kanalkataster ein „immaterieller Vermögensgegenstand“ im Sinne des Gesetzes ist.

Zu den immateriellen Vermögensgegenständen im Sinne dieser Norm zählen Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster) und ähnliche Rechte und Werte (z.B. Produktionsverfahren, EDV-Programme, Rezepte, Know-how) sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten.

Sofern ein Kanalkataster in digitaler Form erstellt wurde (Softwarelösung), liegt wohl dem Grunde nach für das eingesetzte Programm (Kaufpreis der Software) ein immaterieller Vermögensgegenstand vor. Ein erstelltes digitales Kataster eines externen Dienstleisters (in Form einer Datei) für sich genommen, ist jedoch nicht als immaterielles Vermögen bilanzierungsfähig.

Ein Kanalkataster kann aber auch in Papierform gegeben sein.

Ein Kanalkataster erfasst alle Daten des Kanalnetzes. In erster Linie handelt es sich hierbei um die geographischen Lagedaten und um die Angaben zu Größe, Bauart und Baujahr des Kanals.

Kanalkataster sind damit Bestandsaufzeichnungen, die, sofern sie zugleich mit dem Bau erstellt werden, als Baunebenkosten (Baubestandszeichnungen) der baulichen Investitionsmaßnahme zuzurechnen sind (vgl. Hinweise zur Kontenart 785 in den VV Kontenrahmen-Zuordnungsvorschriften.) Die Abschreibung erfolgt mit der Baumaßnahme.

Für neue Kanalmaßnahmen werden in der Praxis mittlerweile stets auch entsprechende Bestandspläne gefordert. Das war bei alten Kanalsystemen ggf. nicht immer so.

Um die Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung (SüVO) des Landes Schleswig-Holstein an ein Kanalinformationssystem zu erfüllen, wurden/werden diese Bestandsaufzeichnungen auch nachträglich erstellt.

Die spätere Erstellung dieser Bestandsaufzeichnungen ist quasi als Nachholung der unterbliebenen o.g. Baunebenkosten zu verstehen. Aus Gründen der Praktikabilität bietet sich statt der Kostenzuordnung auf die einzelnen Anlagegüter ein entsprechender Sammelposten innerhalb der Bilanzposition ‘1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen‘ an. Die Abschreibungsdauer sollte sich an der durchschnittlichen Restnutzungsdauer der gesamten Anlage orientieren (durchschnittliche Restnutzungsdauer der gesamten Anlage = die vorhandene durchschnittliche Restnutzungsdauer aller unter der Position 1.2.3.4 vorhandenen Vermögensgegenstände des Abwassernetzes)

Die Abschreibungsdauer für diese nachgeholte Erstellung eines Kanalkatasters sollte sich an der Restnutzungsdauer des jeweiligen, nacherfassten Abschnitts orientieren.

Die isolierte Aufnahme, Dokumentation und Klassifizierung von Bauwerksschäden müsste als Gutachten zu beurteilen sein (Periodenaufwand) - vgl. auch OVG NRW vom 19.05.1998 ,9 A 5709/97. Diese Tätigkeit wird bei der Erstellung des Kanalkatasters oftmals nebenbei mit erledigt.

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