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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.90 Passivkonto 2111

Frage: bezüglich '2.2.4. Sonstige privatr. Forderungen' führen Sie in Ihren Grundsätzen u.a. aus:

"Zweifelhaft gewordene Forderungen werden ebenfalls aufwandswirksam in der Ergebnisrechnung gebucht, die Gegenbuchung erfolgt jedoch im Konto 2111 „Wertberichtigungen zu Forderungen“ auf einem passiven Bestandskonto der Bilanz. Eine Berichtigung des Forderungsbestandes erfolgt in diesem Fall nicht."

Meine Frage dazu:
Laut VV-Kontenrahmen bzw. § 48 Absatz 4 der GemHVO darf zu 2111 offensichtlich kein Bilanzausweis erfolgen. Können Sie sagen, wo dieser Ausweis stattdessen erfolgen muss?

Ihrer Erläuterung zu Bilanz/1.1.2 konnten wir zwischenzeitlich entnehmen, dass 2111 beim Forderungsbestand der Bilanz gekürzt wird.

Erstreckt sich diese Kürzung in die Forderungsgruppen und damit auch in den Forderungsspiegel hinein?

Laut Fußnote zum Muster des Forderungsspiegels in den AA zur GemHVO sind die im Spiegel enthaltenen Kontenarten durch Ziffern 161 bis 179 abschließend festgelegt. Die Kontoart 211 ist hier nicht mit enthalten. Gehen wir richtig in der Annahme, dass 211 im Spiegel nicht auszuweisen bzw. abzusetzen ist?

Gemäß den Ausführungen des FAQ 1.12 zur Bilanz bleibt der Forderungsbestand unberührt. Stattdessen wird eine Wertberichtigungsposition auf Konto 2111 gebildet:

Aufwendungen für die Einstellung in die Einzelwertberichtigung an 2111x Einzelwertberichtigung

Hieraus ergibt sich ein Habensaldo auf dem Konto 2111x Einzelwertberichtigung.

Die Kontengruppe 2111x wird gemäß den Vorschriften des § 48 GemHVO Doppik i. V. m. Anlage 23 (Muster Bilanz) nicht als Einzelposition auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Sie wird aktivisch von der Forderungsposition abgesetzt. Hierbei ist keine beliebige Forderungsposition zu wählen, sondern die jeweilig zutreffende, in der die zweifelhafte Forderung bilanziert wird. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, weitere Unterkonten unterhalb von 2111 zu bilden, analog zu den Forderungspositionen. Für jede Bilanzposition von Forderungen ergibt sich daraus folglich mindestens ein Konto, damit nur der wertberichtigte Forderungsbestand „netto“ ausgewiesen wird. Die Zuordnung zu den Bilanzpositionen könnte zusätzlich auch „2.2.3. Privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen“ umfassen.

Das Saldierungsverbot der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) gilt hier nicht, da dem Vorsichtsprinzip der GoB, novelliert auch in § 39 Abs. 1 Ziffer 3 GemHVO-Doppik, Vorrang zu gewähren ist.

Im Forderungsspiegel sind gemäß den rechtlichen Vorgaben der Bruttoforderungsbestand auszuweisen, d. h. die o. g. Konten inklusive der dort verbuchten zweifelhaften Forderungen. Die Wertberichtigungen werden hier nicht in Abzug gebracht. Nur so lässt sich ein Überblick über den Gesamtforderungsbestand der Kommune verschaffen.

Um jedoch einen Summennachweis zur Bilanz herzustellen, empfiehlt es sich, in den Erläuterungen einen entsprechenden Hinweis zu geben.

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