Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.88 Produktkonto

Frage: Welches Produktkonto müssen wir im folgenden Fall anlegen?

Der Schulverband rechnet mit Rückzahlungen einer Baufirma, weil er im Wege eines Klageverfahrens Ansprüche wegen Schlechtleistungen geltend gemacht hat. Es handelt sich hierbei um eine investive Maßnahme.

Die Kosten dieser Maßnahme wurden kameral über den Vermögenshaushalt abgewickelt.

Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Rückzahlung der Baufirma um eine Konventionalstrafe bzw. Schadenersatzzahlung handelt, die entweder im Klageverfahren (wie im vorliegenden Fall) bzw. im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (z. B. gem. VOB) fällig wird.

Bei Verhängung einer Konventionalstrafe/Schadenersatz handelt es sich nicht um eine Kaufpreisminderung. Konventionalstrafen dienen vielmehr dazu, den Schaden bzw. die Zusatzaufwendungen oder gar Mindererträge wegen Umsatzausfalls o. ä., die durch die Nicht- bzw. Schlechtleistung beim Auftraggeber entstanden sind, zu kompensieren (z. B. für sofortige oder spätere Nacharbeiten).

Der Vermögensgegenstand wird von daher mit den vollen Anschaffungskosten lt. ursprünglicher Rechnungsstellung bilanziert. D. h. der Vermögensgegenstand wird mit den Anschaffungskosten lt. Vermögenshaushalt zzgl. Nebenkosten und abzgl. bereits aufgelaufener Abschreibung bilanziert. Der Rückzahlungsbetrag der Baufirma wird nicht vom Vermögenswert abgesetzt, so dass sich der Wert des Vermögensgegenstands nicht verringert.

Weiterhin gilt es jedoch zu prüfen, ob durch die Minder-/Schlechtleistung der Baufirma eine Wertminderung gem. §43 Abs. 6 vorzunehmen ist, da gegebenenfalls der Vermögensgegenstand einen geringeren Wert aufweist aufgrund von Schäden o. ä. In diesem Falle wäre eine außerplanmäßige Abschreibung über 571x zu buchen.

Wie dargelegt, stellt die Zahlung der Baufirma eine Konventionalstrafe dar, die unter Konto 4591 zu vereinnahmen ist gem. den Erläuterungen im Kontenrahmen, bzw. sofern es sich um eine Schadensersatzzahlung handelt, wäre das Konto 4461 anzusprechen.

Vgl. hierzu auch als Exkurs die UStR Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UStG (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008)

Zu § 1 UStG:
(2) 1 Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung (§§ 340, 341 BGB) geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. 7. 1997, V R 94/96, BStBl II S. 707). 2 Hat der Leistungsempfänger die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, ist sie deshalb nicht Teil des Entgelts für die Leistung. 3 Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltsminderung (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 58/93, BStBl II S. 589). 4 Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), ist nicht Entgelt, sondern Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1961, V 263/58 U, BStBl III S. 300). 5 Eine Willenserklärung, durch die der Unternehmer seinem zur Übertragung eines Vertragsgegenstands unfähig gewordenen Schuldner eine Ersatzleistung in Geld gestattet, kann nicht als sonstige Leistung (Rechtsverzicht) beurteilt werden. 6 Die Ersatzleistung ist echter Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom 12. 11. 1970, V R 52/67, BStBl 1971 II S. 38). 7 Auch die Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder vertraglicher Auflösung eines Werklieferungsvertrags vereinnahmt, ohne an den Besteller die bereitgestellten Werkstoffe oder das teilweise vollendete Werk geliefert zu haben, ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. BFH-Urteil vom 27. 8. 1970, V R 159/66, BStBl 1971 II S. 6). 8 Zum Leistungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen vgl. Abschnitt 28.

Exkurs: Verbuchung als außerordentlicher Ertrag:
Aufgrund der Erläuterungen im Kontenrahmen handelt es sich nicht wie evtl. anzunehmen um einen außerordentlichen Ertrag, wie solch ein Geschäftsvorfall teilweise im Handels- und Steuerrecht verbucht wird. Ein außerordentlicher Ertrag muss außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit liegen. Dieser muss zudem selten vorkommen und von seiner Größe Gewicht haben. Weiterhin kommt es auf die Wesentlichkeit in Bezug auf Auswirkungen auf Bilanz bzw. Ergebnisrechnung an. Aufgrund einer fehlenden Betragsrelation kann hierzu nicht präzise Stellung bezogen werden, jedoch handelt es sich in den meisten Fällen um ordentliche Erträge, die auf den o. g. Konten 4461 bzw. 4591 zu verbuchen sind. Das Kriterium „periodenfremd“ führt ebenfalls nicht sogleich zu außerordentlichen Erträgen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon