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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.85 Innere Darlehen bei der Umstellung auf die Doppik

Frage: Wir stellen ab 01.01.2014 die Buchführung auf die Doppik um. Eine Gemeinde hat sich vor ein paar Jahren ein Inneres Darlehen aus der Entschlammungsrücklage gewährt. Dieses innere Darlehen wird im letzten Jahr der Kameralistik nicht vollständig getilgt werden können. Nach dem Krediterlass des Landes SH gibt es keine innere Darlehen bei Gemeinden, die die Buchführung nach der Doppik führen. Wie muss ich das innere Darlehen bilanzieren bzw. stelle ich einen Aufwand zur Rückzahlung des inneren Darlehens dar?

Unter inneren Darlehen ist die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt zu verstehen, solange die Mittel für ihren eigentlichen Zweck nicht benötigt werden (§ 20 Abs. 1 GemHVO-kameral). Um überhaupt innere Darlehen generieren zu können, ist es notwendig, dass in Höhe der Sonderrücklagen oder des Sondervermögens auch entsprechende liquide Mittel vorhanden sind. Diese eigentlich fest gebundenen und für einen bestimmten Zweck vorgehaltenen liquiden Mittel sollen vorübergehend als Deckungsmittel für den Vermögenshaushalt herangezogen werden. Die inneren Darlehen sind damit nichts anderes als eine Dokumentation bzw. eine Umwidmung von vorhandenen zweckgebundenen finanziellen Mitteln.

Gemäß dem Krediterlass des IM SH vom 10.01.2012 (Gliederung 3.7.) gibt es in der Doppik SH keine internen Darlehen. Eine Überleitung der inneren Darlehen in die Eröffnungsbilanz findet nicht statt, jedoch wird empfohlen, diese in Anlehnung an § 51 Abs. 1 GemHVO-Doppik nachrichtlich (als textliche Erläuterungen im Anhang zur Eröffnungsbilanz) darzustellen. Die Verwendung der liquiden Mittel für  andere Zwecke (inneres Darlehen) ergibt in der Eröffnungsbilanz einen geringeren Bestand an Sichteinlagen, so dass dadurch die Rückstellung nicht vollständig durch einen Vermögenswert „liquide Mittel“ gedeckt ist.

Die Basis des inneren Darlehens ist die „kamerale Sonderrücklage“ (§ 19 GemHVO-kameral). Der Begriff der Rückstellung entspricht in der doppischen GemHVO (siehe Erläuterungen des IM zu § 24 GemHVO-Doppik) weitgehend dem Begriff der Rücklagen im kameralen Recht mit der Einschränkung, dass Rückstellungen nicht zur Ansammlung von Mitteln für einen bestimmten Zweck dienen. Daher gibt es auch keine Rückstellungen für verdiente Abschreibungen, für Gebührenüberschüsse und für Ablösebeträge für Stellplätze sowie keine Allgemeine Rückstellung. D.h. die Rückstellung für die Entschlammungsrücklage ist unabhängig von den tatsächlich erhobenen Gebühren, aber in Höhe der zu erwartenden Kosten in der Eröffnungsbilanz einzustellen. Die Abweichung des Haushaltsrechts zum Gebührenrecht gilt es zu beachten.

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