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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.83 Umgang mit nicht zuzuordnenden Zahlungseingängen

Frage: Gem. § 46 GemHVO-Doppik sind in der Finanzrechnung die eingegangen Einzahlungen (Zufluss von Bar- und Buchgeld) und geleisteten Auszahlungen (Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die liquiden Mittel vermindern) getrennt voneinander nachzuweisen.

Zahlungseingänge, die im ersten Schritt nicht zugeordnet werden können, sind aus meiner Sicht unter der Kontenart 672 (Einzahlungen aus fremden Finanzmitteln) und unter der Bilanzposition „sonstige Verbindlichkeit“ zu buchen. Nach Klärung der Verwendung, erfolgt die Umbuchung auf das entsprechende FRK-Konto. Sollte der Zahlungseingang der Gemeinde nicht zustehen, ist eine Rücküberweisung oder Weiterleitung des Geldbetrages über das Konto 772(Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln) vorzunehmen. Das Konto „sonstige Verbindlichkeit“ würde entsprechend gemindert werden.

Wird die Auffassung geteilt?

Zur Beantwortung der Frage ist zunächst zwischen „fremden Finanzmitteln“ gemäß § 14 GemHVO-Doppik und „vorläufigen Rechnungsvorgängen“ gemäß § 30 GemHVO-Doppik zu differenzieren.

Gemäß § 14 GemHVO-Doppik sind fremde Finanzmittel

  1. durchlaufende Gelder,
  2. Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
  3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

Es handelt sich folglich um Einzahlungen und Auszahlungen, die wirtschaftlich nicht der Gemeinde zuzurechnen sind.

Ungeklärte Geldeingänge stellen folglich nicht automatisch und generell fremde Finanzmittel dar. Vielmehr handelt es sich hierbei stattdessen im Regelfall um vorläufige Rechnungsvorgänge gemäß §30 GemHVO-Doppik, deren Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht bzw. noch nicht möglich ist, sich jedoch auf den Haushalt beziehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn noch keine Annahmeanordnung vorliegt, jedoch der sachliche Grund für die Einzahlung und damit die Zuordnung zum gemeindlichen Haushalt erkennbar ist bzw. erscheint.

§ 30 GemHVO-Doppik regelt hierzu:

(1) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als sonstige Forderung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu anderen haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

(2) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als sonstige Verbindlichkeit nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu anderen haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

Ungeklärte Geldeingänge, die keine fremden Finanzmittel darstellen,  sind daher als sonstige Verbindlichkeiten (Konto 3791) und ungeklärte Geldausgänge als sonstige Vermögensgegenstände (Konto 1781) zu bilanzieren (vgl. Nielsen, Dieckmann, Ziertmann, Schmaal, Gemeindehaushaltsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar zu § 30 GemHVO-Doppik, S.1).

Das Einzahlungskonto 6721 und das Auszahlungskonto 7721 sind jeweils ausschließlich nur für fremde Finanzmittel zu verwenden. Ungeklärte Geldeingänge, die keine fremden Finanzmittel darstellen, sind zunächst in der Kontenart 659 „Andere sonstige Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit“ (Konto 6592) zu buchen und nach erfolgter Klärung entsprechend umzubuchen.

Gleiches gilt für ungeklärte Geldausgänge, hier ist zunächst das Konto 7491 „weitere sonstige Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit“ zu verwenden.

Nach erfolgter Klärung sind die dem Haushalt zugehörigen Zahlungen beim Konto 6592 bzw. 7491 abzusetzen und auf das korrekte Finanzrechnungskonto umzubuchen.

Sollte es zur Rückzahlung bzw. Rücküberweisung der ungeklärten Geldeingänge bzw. -ausgänge kommen, ist gemäß § 35a GemHVO-Doppik ebenfalls eine Absetzung beim Einzahlungs- bzw. Auszahlungskonto vorzunehmen, sofern die Rückzahlung im gleichen Jahr erfolgt, und die Verbindlichkeit bzw. Forderung entsprechend anzupassen.

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