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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.74 Erschließung ohne Bescheid

Frage: Die Stadt hat mit einer Nachbargemeinde einen Vertrag über die gemeinsame Entwicklung eines Gewerbegebietes abgeschlossen.

Die Stadt und die Nachbargemeinde haben in dem Gebiet gemeinschaftlich Eigentum an Gewerbegrundstücken und Straßengrundstücken erworben.

Nach dem Straßen- und Wegegesetz ist Träger der Straßenbaulast der Gemeindestraßen die Nachbargemeinde.

Im Ergebnis ist es jetzt so, dass zwar die Stadt und die Nachbargemeinde gemeinschaftlich als Eigentümer des Straßenflurstücks im Grundbuch eingetragen sind aber der Träger der Straßenbaulast ist die Nachbargemeinde. Folglich ist die Nachbargemeinde auch Inhaber des wirtschaftlichen Eigentums. Damit wären die Straßengrundstücke und der Straßenkörper bei der Nachbargemeinde als Träger der Straßenbaulast zu bilanzieren. Ist diese Auffassung richtig? (Frage 1)

Nach dem abgeschlossenen Vertrag teilen sich die Nachbargemeinde und die Stadt die entstehenden Kosten. Sind diese Zahlungen (und ggf. wo) zu bilanzieren (Stichwort: gewährte Investitionszuschüsse; Auflösungsdauer)? (Frage 2)

Neben den Straßenflurstücken sind die Stadt und die Nachbargemeinde auch jeweils zur Hälfte Eigentümer der Gewerbeflurstücke, die an Gewebetriebe veräußert werden (sollen).

Diese jetzt betroffenen Grundstücke liegen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde. Die Erschließung wurde durch die Nachbargemeinde beauftragt und bezahlt. Auf Grund des Vertrages wurden entsprechend der dortigen Regelungen die Hälfte aller Kosten (abzüglich der Fördermittel) an die Nachbargemeinde gezahlt. Wie ist mit diesen Zahlungen zu verfahren (s.o.)?

Da diese Zahlungen keinen Grundstücksbezug haben (es wurde weder ein Erschließungsbeitragsbescheid an die Stadt erlassen, noch eine Ablösevereinbarung mit ihr geschlossen), können diese bauabschnittsweisen Zahlungen nicht den einzelnen Grundstücken zugeordnet werden, obwohl sie eigentlich, bei entsprechender Bescheidung, den Grunderwerbskosten zuzuordnen wären. Wie ist hier zu verfahren? (Frage 3)

Werden die Grundstücke nun veräußert, erhält die Stadt den Verkaufserlös gem. Vertrag und Eigentumsanteil zur Hälfte, in dem natürlich auch die Erschließungskosten enthalten sind.

Kommt man also zu dem Ergebnis, dass die an die Nachbargemeinde gezahlten Beträge Investitionszuschüsse an Dritte sind und wegen der fehlenden Beitragsbescheide / Ablösevereinbarungen die Anschaffungskosten der Grundstücke damit ohne die Erschließungskostenanteile bilanziert werden, so ergäbe sich daraus ein Ertrag aus Veräußerung von Vermögen. Bei gleichzeitiger Auflösung des als ARAP gebildeten Investitionszuschusses könnte insoweit wieder ein Ausgleich erfolgen. Was würden Sie empfehlen? (Frage 4)

Zu Frage 1:
Es wird empfohlen die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die entsprechenden Grundstücke sowohl bei der Gemeinde als auch bei der Nachbargemeinde zu bilanzieren.

Hinsichtlich der Fahrbahn ist der Träger der Straßenbaulast grundsätzlich auch der wirtschaftliche Eigentümer bei dem diese entsprechend zu bilanzieren ist.

Zu Frage 2:
Für die geleisteten Baukostenzuschüsse zur Herstellung der Fahrbahn ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Hinsichtlich der Auflösung des ARAP orientiert sich dies an den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit der Nachbargemeinde (Zweckbindungsfrist) oder erfolgt mit einem Satz von 4 %. Auf die Erläuterungen des Innenministeriums zu § 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird verwiesen.

Zu Frage 3:
Ein fehlender Grundstücksbezug ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht ersichtlich.

In Bezug auf die Aufteilung der Zahlungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten kann sich eine Zuordnung aus dem Vertrag über die gemeinsame Entwicklung eines Gewerbegebiets ergeben. Ansonsten empfiehlt sich eine Absprache mit der Nachbargemeinde, wie diese eine Aufteilung auf die entsprechenden Grundstücke vorgenommen hat. Ein Zuordnungsschlüssel kann sich beispielsweise auch an der Kalkulation für den Verkauf der Grundstücke orientieren.

Zu beachten ist, dass Grundstücke, die von der Gemeinde zur Wiederveräußerung erworben werden - z.B. als Baugrundstücke oder Gewerbegrundstücke - mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten in der gemeindlichen Bilanz unter der Position Vorräte im Umlaufvermögen (vgl. § 40 Abs. 2 GemHVO) anzusetzen sind.

Zu Frage 4
Entfällt siehe Antwort zu Frage 3.

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