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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.73 Pensionsrückstellungen für Beamte im Eigenbetrieb

Frage: In unserem Hause wurde beschlossen, den Forstbetrieb in einen Eigenbetrieb nach § 106 GO und der EigVO umzuwandeln.

Das bisherige Personal wurde dem Eigenbetrieb zur Verfügung gestellt. Dafür wurde vereinbart, dass der Eigenbetrieb die Personal- und Personalnebenkosten erstattet.

Aufgrund der Verpflichtung nach § 24 Nr. 1 Gem-HVO-Doppik werden in unserem Hause Pensionsrückstellungen gebildet. In dieser Rückstellung sind auch für die Beamten, die im Eigenbetrieb tätig sind, Beträge zurückgestellt worden (nunmehr jährliche Zuführungen und Auflösungen). Erstattungen erfolgen nicht.

Aus diesem Sachverhalt stellt sich die generelle Frage, ob die Pensionsrückstellung für die Beamten im Eigenbetrieb nach wie vor bei der Gemeinde oder aber im Eigenbetrieb zu führen ist und ob ggf. Erstattungsansprüche bestehen.

Pensionsrückstellungen sind eine besondere Form von Rückstellungen, die eine Gemeinde für Pensionsansprüche der Beamten aufgrund der Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung zu bilden hat. Pensionsrückstellungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten dar. Mit der Pensionsrückstellung wird die Verpflichtung der Gemeinde zur Leistung zukünftig wahrscheinlich anfallender Pensionszahlungen und ähnlicher Versorgungsleistungen bilanziell dargestellt.

Entsprechend der Regelungen der EigVO sind sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde angemessen zu vergüten und darüber hinaus sollten im Eigenbetrieb sämtliche Aufwendungen und Verpflichtungen dargestellt werden.

Sofern Beamte der Gemeinde für einen Eigenbetrieb der Gemeinde tätig werden, sind die Stellen der Beamten in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes auszuweisen. Die Personalaufwendungen der im Eigenbetrieb tätigen Beamten werden demzufolge im Erfolgsplan des Eigenbetriebes direkt als Personalaufwendungen dargestellt.

Je nach Vereinbarung kann bei Personalgestellungen dies auch indirekt in Form von Erstattungen bzw. Vergütungsleistungen des Eigenbetriebes an die Gemeinde erfolgen.

Aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit eines Eigenbetriebes ist für die in einem Eigenbetrieb tätigen Beamten die Gemeinde auch weiterhin Dienstherr (fehlende Dienstherrenfähigkeit eines Eigenbetriebes).

Der Anspruch des Beamten auf Zahlung der Pension besteht somit gegen die Gemeinde und nicht gegen den Eigenbetrieb.

Aus dieser rechtlichen Betrachtung wären die Pensionsrückstellungen folglich grds. im Haushalt bzw. in der Bilanz der Gemeinde zu buchen und darzustellen.

Da der Eigenbetrieb einen eigenen Rechnungslegungskreis bildet und sämtliche wirtschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten abbilden muss, wäre aus wirtschaftlicher Sichtweise eine direkte Darstellung und Bilanzierung der Pensionsrückstellungen im Eigenbetrieb vorzunehmen; wie auch bei den Personalaufwendungen.

Diese Vorgehensweise entspricht auch der Stellungnahme des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) zur Rechnungslegung „Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen gegenüber Beamten und deren Hinterbliebenen“ (IDW RS HFA 23) vom 24. April 2009.

Eine Darstellung und Bilanzierung der Pensionsrückstellungen im Haushalt und in der Bilanz der Gemeinde wäre nicht zu beanstanden, wenn die Pensionsverpflichtungen der im Eigenbetrieb tätigen Beamten auch im Erfolgsplan bzw. in der Bilanz des Eigenbetriebes entsprechend abgebildet werden. Hierzu müsste zwingend eine Vereinbarung zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde abgeschlossen werden, mit der eine Behandlung der anfallenden Pensionsrückstellungen geregelt wird. Dabei müsste geregelt werden, dass der Eigenbetrieb von Pensionsverpflichtungen freigestellt wird (Freistellungsvereinbarung).

Im Rahmen einer derartigen Vereinbarung könnte geregelt werden, dass die Erstattungen für die Bildung der Rückstellungen nicht tatsächlich vom Eigenbetrieb an die Stadt gezahlt werden (liquide Mittel), sondern als Forderung bzw. Verbindlichkeit dargestellt werden, da durch die Bildung der Rückstellung bei der Stadt keine Auszahlungen anfallen. Wenn die Beamten in Pension gehen und die Rückstellungen wieder jährlich aufgelöst werden, ergeben sich Rückerstattungen, die gegen die bestehenden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gebucht werden müssten. So würden sich die Beträge in der Langzeitbetrachtung gegeneinander aufrechnen. Durch diese Vorgehensweise würde ein Liquiditätsabfluss bei dem Eigenbetrieb vermieden. Die vom Eigenbetrieb zu leistenden Erstattungen für die Aufwendungen der Pensionsrückstellungen werden insofern zinslos gestundet und im Ergebnis als Verbindlichkeiten in der Bilanz dargestellt. Mit einer derartigen Regelung wird auch eine mögliche Auseinanderrechnung der Pensionen der Beamten vereinfacht, die zeitanteilig für die Kernverwaltung und für den Eigenbetrieb tätig waren.

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