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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.71 Grunddienstbarkeiten

Frage: Lt. FAQ 1.41 sind Grunddienstbarkeiten zu bilanzieren soweit Zahlungen erfolgt sind.

1. Wie verhält es sich, wenn nur die Gerichts- und Notarkosten gezahlt wurden aber keine Entschädigung?

2. Welcher Wert ist anzusetzen, wenn nur ein Verhandlungswert in der notariellen Urkunde angegeben ist und die Gerichts- und Notarkosten beglichen wurden?

3. Wenn die Grunddienstbarkeit für eine Schmutzwasserleitung zunächst für die Gemeinde eingetragen wurde, zwischenzeitlich die Aufgabe Schmutzwasserbeseitigung aber ans Amt übertragen wurde ohne die Grunddienstbarkeiten zu ändern? Ist die Grunddienstbarkeit dann weiterhin bei der Gemeinde zu bilanzieren oder beim Amt?

Zu 1) Wie in FAQ 1.41 dargestellt, sind immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren, sofern ein entgeltlicher Erwerb vorliegt. Hierbei muss es sich aber nicht um eine Zahlung handeln. Ein Erwerb kann nur dann als „entgeltlich“ bezeichnet werden, wenn für den Vermögensgegenstand als solches eine geldwerte Gegenleistung erbracht wurde oder werden muss. Wenn ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt, dürfen immaterielle Vermögensgegenstände nicht bilanziert werden. Der vorliegende entgeltliche Erwerb (die Notar- und Gerichtskosten gehören zu den Anschaffungs(neben)kosten) ist mithin zu den angefallenen Kosten zu bilanzieren.

Zu 2) Eine geldwerte Gegenleistung muss nicht gesondert vereinbart oder ausgewiesen werden. Es genügt, dass die Gemeinde Aufwendungen tätigt, die nach den Vorstellungen der Vertragsparteien oder nach dem Inhalt des Vertrags eine Gegenleistung für den erlangten Vorteil darstellen (BFH VIII R 37/92 vom 3. 8. 93, BStBl II 94, 444; III R 45/98 vom 16. 5. 02, BStBl II 03, 10; I R 109/04 vom 14. 3. 06, BFH/NV 06, 1812), sofern sich das Entgelt auf den Vorgang des Erwerbs als solchen bezieht.

Der Sachverhalt macht hierzu keine konkreten Angaben, so dass bei der Beantwortung davon ausgegangen wird, dass keine geldwerte Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb erbracht wird. In diesem Fall ist das Grundstück wieder nur zu den Notar- und Gerichtskosten als Anschaffungs(neben)kosten zu bilanzieren.

Zu 3) Wie erläutert, ist die Zulässigkeit der Bilanzierung immaterieller Rechte vom entgeltlichen Erwerb abhängig. Wenn die Gemeinde durch eine Gegenleistung die Rechte erwarb, sind sie bei ihr zu bilanzieren.

Bei einer Grunddienstbarkeit handelt es sich um die dingliche Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks – bzw. genauer: zugunsten des jeweiligen Eigentümers. Die Grunddienstbarkeit verschafft dem begünstigten Grundstück bestimmte Rechte, wobei nur Rechte in Betracht kommen können, die dem herrschenden Grundstück einen wirtschaftlichen Vorteil bieten oder bieten können (§ 1019 BGB). Die Begründung erfolgt nach § 873 BGB Einigung und Eintragung, wobei die Eintragungsbewilligung nach § 29 GBO ins Grundbuch erfolgen muss.

Die Übertragung der bloßen Aufgabe Schmutzwasserbeseitigung hat keine Auswirkung auf die Bilanzierung, da kein immaterielles Recht „Schmutzwasserbeseitigung“ bilanziert wird, sondern ggf. ein entgeltlich erworbenes Recht. Die Grunddienstbarkeit für die Gemeinde bleibt dann unverändert. Nur wenn die Grunddienstbarkeit grundbuchlich dem Amt zugeschrieben wurde, ist selbige dort zu bilanzieren.

Meist geht durch eine vertragliche Regelung bei Übertragung der Aufgabe auch das Vermögen der Abwasserbeseitigung auf den neuen Träger über. Dies würde dann auch das Leitungsrecht betreffen.

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