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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.65 Behandlung von Ausgrabungen

Frage: Die Stadt hat in kameralen Zeiten investive Ausgaben für Ausgrabungen getätigt, für die sie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (Bund, EU) erhält. Als wesentliches Ergebnis gibt es einige Exponate für die städtischen Museen.

Sind die Kosten für Ausgrabungen (Personalkosten und sonstige Dienstleistungen, z.B. Abbruch von Asphaltflächen oder Gebäuderesten) entweder:

a) als Aufwand zu buchen

b) als Anschaffungskosten der jährlich gefundenen Exponate zu buchen oder

c) als Erhöhung der Buchwerte der betroffenen Grundstücke zu buchen?

Welche Aufwands-, Investitions- und Finanzrechnungskonten sind zu bebuchen? Wie ist mit den Zuschüssen umzugehen?

Die Beantwortung der Frage kann in mindestens drei Fallbetrachtungen unterteilt werden:

Fall A: Durchführung einer Baumaßnahme z.B. Erweiterung einer Schule um ein selbstständig nutzbares Gebäude, bei dessen Herstellung archäologische Funde gemäß Denkmalschutzgesetz-SH entdeckt wurden, deren Aufarbeitung vor der Fertigstellung der Schule notwendig wird und damit  zusätzliche Herstellungskosten für den Schulneubau bewirken

Fall B: in einer Gemeinde werden mittel- und langfristig archäologische Ausgrabungsstätten im Auftrag der Gemeinde betrieben mit der Zielsetzung dieses Kulturdenkmal durch Forschungsarbeit fertigzustellen und

Fall C: eine Fläche wird archäologisch untersucht, die nicht mit einer Baumaßnahme verbunden ist; ein unbewegliches Kulturdenkmal wird nicht freigelegt, aber es werden vereinzelt Exponate (bewegliche Kulturdenkmäler) gefunden, die als Ausstellungsstücke in Museen Verwendung finden.

Fallbetrachtung A:

Herstellungskosten sind Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung sowie angemessen Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs der Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist (s. § 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik).  Den Herstellungskosten sind auch nachträgliche Herstellungskosten zuzuordnen.

Fallen Kosten für archäologische Ausgrabungen an, die für die Fertigstellung bzw. Nutzung des rechtlich selbstständigen Vermögensgegenstandes (z.B. Schulneubau) notwendig sind, da ansonsten die Erhaltung der archäologischen Funde durch die Baumaßnahmen gefährdet sind, sind diese als gewöhnliche nachträgliche Herstellungskosten z.B. mit dem Schulneubau zu aktivieren.

Sollten die Archäologischen Grabungen jedoch nur durchgeführt werden, um z.B. vorhandene Baumaschinen für Ausgrabungen kostengünstiger zu nutzen und keine Notwendigkeit für den Abschluss der Ausgrabungen vor Fertigstellung des Gebäudes vorlag, sind diese nicht unter den Herstellungskosten des Neubaus zu aktivieren.  

Fallbetrachtung B:

  1. Um eine archäologische Ausgrabungsstätte im Anlagevermögen aktivieren zu können, muss die Ausgrabungsstätte einen Vermögensgegenstand darstellen und die Ausgaben dafür müssen die Anforderungen von Herstellkosten bzw. nachträgliche Herstellkosten erfüllen und nicht nur Erhaltungsaufwand sein.
  2. Eine Aktivierung von Ausgrabungen / archäologischen Funden, Bau-, Kultur- und Bodendenkmälern (die nicht zu Gebäuden gehören) als Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler des Anlagevermögen, setzt ferner voraus, dass deren Erhaltung wegen Ihrer Bedeutung für Kunst, Kultur und Geschichte im öffentlichen Interesse liegt. Bezüglich Abschreibungen von Kunstgegenständen siehe FAQ 1.47 Abschreibung von Kunstgegenständen.
  3. Darüber hinaus erfüllen Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung und Erneuerung von Vermögensgegenständen die Anforderungen von Herstellkosten nach § 41 Abs.3 Satz 1 und 2, wenn die Gemeinde für diese Maßnahme Zuschüsse oder Zuwendungen erhält (§ 41 Abs.3 Satz 3). Bei der Auslegung dieser Regelung sind jedoch die einschränkenden Ausführungen aus FAQ 1.5 Wertansätze der Vg´s nach § 41,3 GemHVO Doppik und 1.22 Wertanpassungen bei Sanierungen jedoch zwingend zu beachten!

Fallbetrachtung C:

Der Grund und Boden steigt hierdurch nicht im Wert. Die einzelnen Ausgrabungsfundstücke können für sich einzelne Vermögensgegenstände (Krüge, Tonscherben etc.) sein. Die Frage ist nun, ob die Kosten der Ausgrabungen (= größtenteils Suchkosten) aktivierungsfähig sind.

Ein Anschaffungsvorgang erfordert, dass das wirtschaftliche Eigentum von einer fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsgewalt überführt wird. Sofern die Stadt zuvor kein wirtschaftliches Eigentum an den Exponaten hatte, da noch nicht entdeckt, scheiden Herstellungskosten aus. Die Investitionsfiktion des § 41 Abs. 3 Satz 4 GemHVO-Doppik greift aber nur bei Herstellungskosten. Offenbar liegt aktuell das wirtschaftliche Eigentum bei der Stadt (Dauerleihgabe?).

Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 19 Abs. 3 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen (= Schatzregal gem. § 22 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein). Auch hier das Kriterium des Eigentums negiert.

Suchkosten stellen m. E. keine direkt zuzurechnenden Anschaffungsnebenkosten dar und sind demzufolge nicht aktivierungsfähig.

Um die Ausgrabungsstätte z.B. als Kulturdenkmal nach 1. und 2. zu aktivieren, muss die Ausgrabungsstätte einen Wert besitzen, selbstständig bewertet werden können und grundsätzlich einzeln verwertbar sein. Ist dieses nicht möglich, sind nur der Grund und Boden werthaltig und aktivierbar. Die Aktivierung als Herstellkosten oder nachträgliche Herstellkosten des Vermögensgegenstandes hängt davon ab, ob die Ausgaben den Wert der Ausgrabungsstätte wesentlich erhöhen, d.h. erweitern die Ausgaben z.B. den archäologischen Erkenntniswert, also den Wert des Vermögensgegenstandes, stellen die Ausgaben aktivierungsfähige Herstellkosten oder nachträgliche Herstellkosten dar. Wird durch die Ausgaben nur die Ausgrabungsstätte instand gehalten z.B. Beseitigung witterungsbedingter Abnutzungserscheinungen, liegt Erhaltungsaufwand vor, eine Aktivierung ist nicht möglich.

Die für die Fertigstellung des Vermögensgegenstand erhaltenen Zuschüsse (s. 3.) sind als Sonderposten zu passivieren. Der Sonderposten wird ertragswirksam entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst, wenn die Nutzung der Ausgrabungsstätte zeitlich begrenzt ist (s.a. FAQ 1.47). Ist die Nutzung der Ausgrabungsstätte nicht zeitlich begrenzt, wird der Sonderposten nicht aufgelöst.

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