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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.63 Buchungen Umsatzsteuer

Frage: Eine Gemeinde, mit der eine Verwaltungsgemeinschaft besteht, hat zum 01.01.2013 auf die Doppik umgestellt.

Wir bitten um Hilfe bei Fragestellungen zur Buchung von Umsatzsteuer für die Betriebe gewerblicher Art.

Wir stellen uns das so vor, dass Eingangsrechnungen netto beim Aufwandskonto gebucht wird, der Betrag der Vorsteuer auf einem Forderungskonto Vorsteuer. Ausgangsrechnungen netto auf einem Ertragskonto und bei einem Verbindlichkeitskonto  Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen werden monatlich erstellt. Wie würde der Buchungssatz aussehen, wenn mit Ende des Januars der Betrag der Vorsteuer für den Monat Januar den Betrag der Umsatzsteuer für den Monat Januar übersteigt (z.B. Guthaben von 1000 Euro, das im Februar angemeldet und im März vom Finanzamt eingeht)? Würde man dann am 31.01. buchen: Vorsteuer an Umsatzsteuer in Höhe des Gesamtbetrags der Umsatzsteuer des Monat Januar oder würde man ein anderes Forderungskonto verwenden und hier dann die 1.000 Euro (Gegenkonto Umsatzsteuer?) ?

Des Weiteren würde uns der Jahreswechsel interessieren. Wie sähe die Buchung da aus. Also z.B. beträgt der Saldo Umsatzsteuer und Vorsteuer Dezember 2013 2.000 Euro Umsatzsteuerzahllast. Bucht man am Jahresende dann eine sonstige Verbindlichkeit über die 2.000 Euro? Oder ist ein spezielles Konto zu verwenden, z.B. "Umsatzsteuer im Folgejahr abzuführen" ?

Aktuell ist die Mitteilung eingegangen, dass die Gemeinde für den Monat November 2012 (noch kameral)ein Guthaben aus der Umsatzsteuer hat und dieses in den nächsten Tagen überwiesen wird.

Wenn bei Jahreswechsel mit sonstigen Forderungen oder Verbindlichkeiten gearbeitet werden soll, ist das dann bei der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen? Oder wie wäre zu verfahren?

Grundsätzlich wird in der nachfolgenden Antwort die gesetzliche Vorgabe wiedergegeben. Es kann jedoch vorkommen, dass die unterjährige Buchungsweise aufgrund der Vorgaben des jeweiligen Softwareherstellers abweicht bzw. umfangreicher ist. Dieses ist grundsätzlich kein Problem, solange die gesetzlichen Vorgaben am Ende eingehalten werden und ein korrekter Ausweis in den zu erstellenden Rechnungen erfolgt. Daher sind zusätzlich die Vorgaben Softwareherstellers zu beachten. Oftmals werden auch die unterjährigen Voranmeldungsbuchungen über ein „Umsatzsteuervoranmeldungskonto“ gebucht und erst mit der Jahresabrechnung und Bilanzerstellung werden die Konten Vorsteuer und Umsatzsteuer aufgelöst.

Im Allgemeinen ist wie folgt zu buchen:

1. Eingangsrechnung (59,50 EUR mit 19% MWSt.)mit Vorsteuerabzug:

5x Auswandskonto  50,00 EUR        an 351x Verb. aus LuL 59,50
1781x Vorsteuer       9,50 EUR

2. Ausgangsrechnung (119 EUR mit 19% MWSt.) mit Umsatzsteuer:

17x Forderungen 119 EUR  an  4x Umsatzerlöse (Ertragskto.) 100 EUR
                                                   3791x Umsatzsteuer 19 EUR

3. Umsatzsteuervoranmeldung
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden die Konten Vorsteuer und Umsatzsteuer gegeneinander aufgelöst. Dabei wird auf das Konto hin aufgelöst, das den höheren Saldo ausweist.

a) Umsatzsteuerüberhang (im vorliegenden Beispiel):
3791x Umsatzsteuer 9,50 EUR an 1781x Vorsteuer 9,50 EUR
Das Konto 1781 Vorsteuer weist einen Saldo von 0 aus
Das Konto 3791 Umsatzsteuer weist einen Saldo von 9,50 EUR aus.
Der Saldo wird dann bei Fälligkeit an das Finanzamt ausgekehrt:
3791x Umsatzsteuer an 18x Bank  9,50 EUR

b) Vorsteuerüberhang
Im Falle eines Vorsteuerüberhangs besteht eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Daher ist in diesem Falle das Umsatzsteuerkonto auf das Vorsteuerkonto umzubuchen:
3791x Umsatzsteuer an 1781x Vorsteuer.
Das Konto 3791 Umsatzsteuer weist einen Saldo von 0 aus
Das Konto 1781 Vorsteuer weist den Vorsteuerüberhang aus.
Bei Überweisung der Vorsteuererstattung durch das Finanzamt wird wie folgt vereinnahmt:
18x Bank an 1781x Vorsteuer

4. Ausweis in der Schlussbilanz
Umsatzsteueranteile stellen Verbindlichkeiten dar. Daher sind sie auf dem Verbindlichkeitskonto 3791x zu passivieren und in der Bilanzposition 4.7 – Sonstige Verbindlichkeiten zu zeigen.

Vorsteuerüberhänge stellen Forderungen dar. Daher sind sie in der Bilanz in der Position 2.2.5 – Sonstige Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auf dem Konto 1781x zu zeigen.

5. Doppikumstellung
In der ersten doppischen Eröffnungsbilanz ist eine entsprechende Forderung oder Verbindlichkeit gem. 4. zu zeigen, sofern die Abführung an das Finanzamt bzw. Zahlung vom Finanzamt noch nicht erfolgt ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob im kameralen Haushalt Anordnung und Kassenreste erzeugt wurden. Gem. den Vorgaben der GemHVO Doppik S-H sind grundsätzlich sämtliche eingegangen Forderungs- und Verbindlichkeitsverhältnisse zu zeigen, die am Bilanzstichtag bestehen.

Vorsteuer und Umsatzsteuer stellen im Übrigen durchlaufende Gelder dar. Es sind jedoch die entsprechende Finanzrechnungskonten aus dem Kontenkreis 6521x und 7441x zu verwenden aufgrund der expliziten Vorgaben im Kontenrahmen. Eine Planung dieser Mittel ist nicht erforderlich.

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