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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.57 Pensionsrückstellung bei Dienstherrenwechsel

Frage: Wie verändert sich die Pensionsrückstellung bei einem Dienstherrenwechsel?

Wie ist mit den Feststellungsmitteilungen der Versorgungsausgleichskasse (VAK) über die Höhe einer Abfindung und den gleichzeitigen Verzicht auf die Zahlung umzugehen?

Der Beamte hat einen Versorgungsanspruch gegenüber seinem letzten Dienstherrn. Diesen Anspruch verliert er nicht, auch wenn der Dienstherr der VAK angeschlossen ist. Durch den Dienstherrenwechsel muss der aufnehmende Dienstherr vollumfänglich die bisher (beim alten Dienstherrn) entstandene Pensionsverpflichtung mit ihrem Barwert abbilden. Beim abgebenden Dienstherrn entfällt die Pensionsverpflichtung und damit der Grund für die Bildung der Pensionsrückstellung für den versetzten Beamten.

Während der abgebende Dienstherr einen Ertrag aus der Auflösung der Pensionsrückstellung erzielt, ergibt sich beim aufnehmenden Dienstherrn Aufwand in Höhe der bis zum Übernahmezeitpunkt angesammelten und abgezinsten Pensionsverpflichtung.

Ist der Dienstherrenwechsel mit einem monetären Ausgleich zwischen den Dienstherren verbunden (vgl. Regelungen im Staatsvertrag - weiter unten), so kommt es beim abgebenden Dienstherrn zu einer Inanspruchnahme der Pensionsrückstellung (Auszahlung) und beim aufnehmenden Dienstherrn zu einem Ertrag und einer Einzahlung. Der oben beschriebene Aufwand durch Übernahme der bis dato aufgelaufenen Pensionsverpflichtung wird im Ergebnis durch den Ertrag neutralisiert. Der neue Dienstherr hätte folglich nur zukünftig Aufwand für die bei ihm geleistete Dienstzeit des Beamten. Dieses Modell setzt jedoch einerseits den rechtlichen Rahmen und andererseits die tatsächliche Zahlung voraus.

Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gilt zunächst bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln. Der § 107b BeamtVG ist nach Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht durch diesen Staatsvertrag ersetzt worden (vgl. § 9 Satz des Staatsvertrages). Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) geregelte Erstattungsmodell (= laufende Beteiligung des abgebenden Dienstherrn) ist durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt worden, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden. Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung (§ 4 Abs. 1 des Staatsvertrages).

Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 2 Satz 3 des Staatsvertrages). Eine solche Regelung findet sich in § 2 Abs. 2 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungsgesetz - VersLastG). Nach § 2 Abs. 3 VersLastG sind bei Übertragung der Zahlung und Abwicklung (§ 8 Abs. 4 des Staatsvertrages) auf die VAK die Regelungen zur Eintrittspflicht, Abwicklung und Verantwortlichkeit so auszugestalten, dass die Durchführung des Staatsvertrages gewährleistet wird.

Der Satzung der Versorgungsausgleichskasse Schleswig-Holstein ist in § 12 Abs. 3 Folgendes zu entnehmen: „Sofern die VAK Leistungen aufgrund des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages an Dienstherrn außerhalb der Umlagegemeinschaft erbringt oder von Dienstherren erhält, fließen diese nach Maßgabe der Entscheidung des Vorstandes in die Bemessungsrundlage zur Berechnung der Umlagen ein.“

Auch die Dienstherrenwechsel innerhalb der Umlagegemeinschaft (=VAK-Mitgliedschaft) werden über das bestehende Umlagesystem automatisch aufgefangen.

Wohl aus dieser Überlegung heraus werden lediglich sog. Feststellungsmitteilungen über die eigentlich zu zahlende Abfindungshöhe an beide der VAK angeschlossenen Dienstherren verschickt mit dem Hinweis, dass gleichzeitig auf die Zahlung verzichtet wird.

Das eigentliche Grundproblem besteht darin, dass das VAK-Umlagesystem Liquidität von seinen Mitgliedern einsammelt, um die Versorgung der gegenwärtigen Ruhestandsbeamten zahlbar zu machen. Als Umlage-Maßstab werden hierbei die aktiven Beamten zugrunde gelegt. Im Klartext: Die gegenwärtige Umlage stellt keine Vorsorge für die zz. aktiven Beamten dar! Für die von der VAK gem. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein vom 27.11.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 506) zu erfüllenden Verpflichtungen einschließlich der Verwaltungskosten und die zur Ansammlung von Rücklagen erforderlichen Mittel werden jährlich von den Mitgliedern Umlagen erhoben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der VAK-Satzung). Die Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der Versorgungslasten erfolgt auf der Grundlage der aktiven Bediensteten eines Mitglieds (vgl. § 33 Abs. 1 der VAK-Satzung).

Die Auswirkungen des Dienstherrenwechsels werden über einen langen Zeitraum letztlich auf alle VAK-Mitglieder verteilt.

Es bestehen Zweifel, ob das Umlagesystem mit dem Verzicht auf Abfindungszahlungen dem Staatsvertrag entspricht (vgl. § 2 Abs. 3 VersLastG).

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (Schleswig-Holsteinischer Landtag - Drucksache 17/345) soll folgendes bewirkt werden:

„Neben der verursachungsgerechten Verteilung der Versorgungsverpflichtungen führt das Verfahren aus Sicht des jeweils abgebenden Dienstherrn zu einer frühzeitigen Entpflichtung für zukünftige Versorgungslasten und wirkt damit der Verschiebung von Versorgungslasten in die Zukunft entgegen. Dem aufnehmenden Dienstherrn werden insoweit frühzeitig die zur Deckung späterer Versorgungsverpflichtungen notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Regelung trägt damit auch dem Interesse der dienstherrenübergreifenden Mobilität der Beamtinnen und Beamten Rechnung.“

Wenn mit der Umlagezahlung bezogen auf die aktiven Beamten keine weiteren Versorgungspflichten für den Dienstherrn verbunden wären, ergäben sich - wie bei der Konstellation Arbeitgeber/Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung- keine Bilanzierungsprobleme. Wie eingangs erwähnt, verbleibt jedoch die Verpflichtung für den Dienstherrn und somit das Erfordernis der Bildung einer Pensionsrückstellung.

Problem:

Das von der VAK praktizierte Verfahren wird dem Ressourcenverbrauchskonzept und dem Staatsvertrag nicht gerecht: Der unterbliebene Vorteils-/Nachteilsausgleich führt beim abgebenden Dienstherrn zu einer einseitigen Entlastung. Im Gegenzug wird der aufnehmende Dienstherr belastet. Dies stellt die Regelungen des Staatsvertrages auf den Kopf.

Zugleich eröffnet es Diskussionen über die Anerkennung des Aufwands aus der Dotierung der Pensionsrückstellung als bedarfsdeckungsfähig bei Kommunen, die auf Fehlbetragszuweisungen angewiesen sind. Im Ergebnis würde sich die kommunale Familie über die Zahlung einer Fehlbetragszuweisung an den aufnehmenden Dienstherrn letztlich an dem vergangenen Aufwand des abgebenden Dienstherrn beteiligen. Nutznießer wäre zudem der abgebende Dienstherr, der – ohne entsprechende Beteiligung – Erträge ausweisen kann. Unter Umständen hat der abgebende Dienstherr in der Vergangenheit auch bereits Fehlbetragszuweisungen erhalten. Dann würde der Aufwand sogar doppelt mit Fehlbetragszuweisungen gefördert werden, sofern er nicht kompliziert zurückgefordert würde.

Inwiefern sich die Belastung des Ergebnishaushalts auf die Bereitschaft einer VAK-Kommune zur Übernahme eines Beamten auswirkt, wird die Zukunft zeigen. Sollte aufgrund der finanziellen Folgen für den aufnehmenden Dienstherrn eine dienstherrenübergreifende Mobilität nur noch auf junge Beamte - bis dato ohne nennenswerte Pensionsansprüche - zutreffen, wäre das gesetzliche Ziel verfehlt.

Fazit:

Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen und des praktizierten Verfahrens in Schleswig-Holstein haben im Ergebnis die Feststellungsmitteilungen der VAK lediglich einen nachrichtlichen Charakter. Auf das Rechnungswesen haben sie keinerlei Auswirkungen, auch wenn es in den Mitteilungen heißt: „Der ermittelte Abfindungsbetrag dient daher lediglich der Korrektur / Anpassung Ihrer Pensionsrückstellung“.

Die durch Beschluss der Lenkungsgruppe "kommunale Verwaltungsreform" eingesetzte Arbeitsgruppe „Reform des Gemeindehaushaltsrechts“ hat sich mit der Frage und der o. g. Antwort befasst. Hier der Protokollauszug:

„Herr Stöfen weist darauf hin, dass es sich hierbei nicht um ein haushaltsrechtliches Problem handelt. Wie in der vom NKR-SH zugesandten Sachverhaltsdarstellung beschrieben (Seite 1-3 der Anlage 3), tritt die Belastung der aufnehmende Gemeinde (Entlastung der abgebenden Gemeinde) insbesondere deswegen auf, weil die Gemeinden untereinander keinen zahlungswirksamen Versorgungsausgleich vereinbaren. Eine entsprechende Empfehlung wurde von der Versorgungsausgleichskasse (VAK) herausgegeben. Herr Stöfen regt an, dass die KLV die hieraus entstehenden Folgewirkungen (Seite 3 der Anlage 3) mit der VAK erörtern und ggfls. auf eine Änderung der Empfehlung hinwirken.“

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