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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.52 Umgang mit Mietkautionen in der Eröffnungsbilanz

Frage: Die hinterlegten Sparbücher für Mietkautionen, die sich im Verwahrgelass befinden, sollen als liquide Mittel in die Eröffnungsbilanz. Die Sparbücher lauten auf den Namen der Mieter. Müssen alle Sparbücher aktiviert werden, oder nur diese mit einer Pfändungsverfügung? Wie sieht es mit einer Aktivierung der Zinsen aus?

Mietkautionen sind Sicherheitsleistungen, auf die der Vermieter zur Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis Zugriff nehmen kann.

Erhaltene Kautionszahlungen stellen in der Wohnungswirtschaft zunächst Verbindlichkeiten gegenüber dem Kautionsleistenden dar (ggf. könnten sie im gemeindlichen Haushaltsrecht auch als Treuhandvermögen zu qualifizieren sein).

Daneben können auch Kontoguthaben des Mieters (z. B. Sparbuch) verpfändet werden. Dies kann durch Übergabe des Sparbuches an den Vermieter und/oder durch Sperrvermerk in diesem geschehen, wonach eine Kontoverfügung nur nach Freigabe des Vermieters erfolgen kann.

Das Sparbuch ist auf den Namen des Mieters ausgestellt. Eine Verfügung seitens des Vermieters kommt nur in Betracht, wenn eine Leistungsstörung im Mietverhältnis eingetreten ist. Das (rechtliche und wirtschaftliche) Eigentum an dem Sparguthaben liegt weiterhin beim Mieter.

Im Ergebnis ist bei der Mietkaution auf Sparbuchbasis nichts zu bilanzieren (das gilt auch für die Zinsen). Es bietet sich jedoch an, im Anhang die vorliegenden Mietsicherheiten aufzuführen.

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