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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.50 Auflösung geleisteter Zuschüsse

Frage: Geleistete Zuschüsse sind gemäß § 40 Abs. 7 letzter Satz i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 GemHVO-Doppik monatsgenau mit Beginn des Monats aufzulösen, der auf die Auszahlung folgt.

Bei einem Investitionszuschuss, der in einer Summe gezahlt wird, ist diese Regelung auch unkritisch. Vielfach werden solche Zuschüsse jedoch in Teilbeträgen gezahlt.

Beispiel:

Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung erhält für den städtischen Anteil (Straßenentwässerung) einen Baukostenzuschuss. Dieser Zuschuss wird vor der Maßnahme "beantragt" und nach Beschluss durch die Ratsversammlung in den Haushalt eingestellt. Bei der Umsetzung erfolgt eine Auszahlung nach Baufortschritt.

Es wird vielfach die Auffassung vertreten, dass jede Teilzahlung zu aktivieren und einzeln aufzulösen sei. Nach meiner Auffassung regelt die o. g. Vorschrift den Zeitpunkt der Auflösung des Investitionszuschusses in Gänze und nicht in Teilbeträgen. Daher sollte jeder Teilbetrag mit dem Zeitpunkt der Auszahlung zwar aktiviert werden, eine Auflösung jedoch erst nach Auszahlung der letzten Rate bezogen auf den Gesamtzuschuss erfolgen.

Können Sie diese Auffassung teilen?

Wie in der Fragestellung zutreffend ausgeführt, sind geleistete Investitionszuwendungen für Vermögensgegenstände, die nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde stehen, nach § 40 Abs. 7 Satz 2 GemHVO-Doppik unter den Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen und aufwandswirksam aufzulösen.

Nach dem Grundsatz wird die Auflösung über die Zweckbindungsfrist vorgenommen. Diese beginnt, sobald der finanzierte Vermögensgegenstand in Betrieb genommen worden, also die finanzierte Maßnahme endgültig abgeschlossen ist (vgl. Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände - VV-K zu § 44).

Der Termin der Inbetriebnahme ist regelmäßig aus dem Schlussverwendungsnachweis ersichtlich.

Sofern die Gesamtzuwendung in mehreren Teilzahlungen geleistet wird, ändert dies nichts an dem Beginn der Zweckbindungsfrist und damit an dem Auflösungsbeginn. Teilzahlungen sind daher - wie auch in der Fragestellung angeregt- zwar bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung als ARAP zu aktivieren, zunächst aber nicht aufzulösen (entsprechend einer Anzahlung / Anlage im Bau).

Sofern zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme / des Auflösungsbeginns die Schlusszahlung noch nicht geleistet wurde, ist dennoch die (bewilligte) Gesamtzuwendung aufzulösen. Der noch zu zahlende Teilbetrag ist als Verbindlichkeit zu passivieren. Ändert sich durch die Spitzabrechnung die Zuwendungshöhe, handelt es sich um nachträglich zu berücksichtigende Wertänderungen.

Ist eine Zweckbindungsfrist nicht festgelegt , entfällt grundsätzlich die Inbetriebnahme als Auflösungsbeginn. An deren Stelle tritt in Anwendung von § 40 Abs. 7 Letzter Satz gemHVO-Doppik der Auszahlungstermin.

Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein vollständig abweichendes Auflösungsverfahren bzw. ein vollständig abweichender Auflösungszeitraum eintritt.

In den Erläuterungen zu § 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird in diesem Zusammenhang auf Ziffer 8.2.3 Letzter Spiegelstrich der o. a. Verwaltungsvorschrift verwiesen. Auch in diesem Fall beginnt die Laufzeit der 10- bzw. 25-Jahres-Frist mit der Inbetriebnahme und damit erst nach Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen. Dies ist regelmäßig erst zum Schlusszahlungstermin nachgewiesen.

Daher ist in den Fällen, in denen eine Zweckbindungsfrist nicht festgelegt ist, die Auflösung der geleisteten Zuwendung ab dem Schlusszahlungstermin vorzunehmen, um

1. ein vergleichbares Auflösungsverfahren zu gewährleisten,

2. eine annähernde Übereinstimmung der Auflösung mit der Nutzungsdauer des finanzierten Vermögensgegenstandes zu erreichen und

3. die Verknüpfung der Auflösung an die Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung zu gewährleisten.

Sofern Teilzahlungen geleistet werden, sind diese mit der Auszahlung als ARAP zu aktivieren, aber nicht aufzulösen.

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