Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.40 ATZ-Rücklage, überarbeitet im Juni 2015

Frage: Wir steigen voraussichtlich 2015 von der Kameralistik auf die Doppik um und fragen uns, ob wir unser bisheriges System zur Bildung einer ATZ-Rücklage ab dann überdenken müssen. Schließen Sie sich der Auffassung der Foren der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zur Bildung einer ATZ-Rückstellung an?

Links hierzu:

  • http://www.doppik-kom.brandenburg.de/sixcms/detail.php/lbm1.c.325648.de
  • http://cms.mvnet.de/land-mv/NKHR_prod/NKHR/Haeufig_gestellte_Fragen/Vermoegenserfassung_und_Bewertung/Einzelne_Bilanzpositionen/Rueckstellungen/Bildung_und_Berechnung_von_Rueckstellungen_fuer_Altersteilzeitarbeit.jsp
  • http://www.rlp-doppik.de/FAQ/Folder.2006-10-19.7020456140/Folder.2006-10-19.7022046036/10.1.21%20Rueckstellungen%20Altersteilzeit.pdf

Teilen Sie auch die Auffassungen, dass kein biometrischer Abschlag vorzunehmen ist? Ihre Antwort im FAQ 1.9 verstehe ich so, dass Sie wie in den anderen Foren empfehlen, keine Verzinsung vorzunehmen.

Können Sie uns sagen, wie Tarifsteigerungen, auch während der Freistellungsphase, oder Veränderungen des Gehalts in der Freistellungsphase (z. B. Wegfall verschiedener Ausgleiche für bestimmte Sonderformen der Arbeit wie Überstunden, sofern nicht pauschaliert) zu berücksichtigen sind? Derzeit bilden wir eine Rücklage anhand der tatsächlichen Gehaltszahlungen (ohne Unterscheidung Erfüllungsentgelt und Aufstockungsbeträge) in der Arbeitsphase. Die Entnahme aus der Rücklage erfolgt dann in der Freistellungsphase auf der Grundlage der dann gezahlten Gehälter.

Ist für die auslaufenden ATZ-Fälle ab Umstieg auf die Doppik dieses Verfahren zwingend zu ändern oder sehen Sie da einen Spielraum?
Ist eine Abfindung nach dem Tarifvertrag ATZ, die mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Falle einer Rente mit Abschlägen zu zahlen ist, zu berücksichtigen?
Gibt es Abweichungen bei der Behandlung der Aufstockungsbeträge bei einer steuerrechtlichen Bilanz, die man ggf. bei Betrieben gewerblicher Art berücksichtigen müsste (vgl. BMF-Schreiben vom 28.03.2007)?

Wie in FAQ 1.9 zur Bilanz ausgeführt, ist eine Abzinsung in § 24 Nr. 3 GemHVO-Doppik nicht vorgesehen.

Rückstellungen sind nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist (§ 41 Abs. 6 GemHVO-Doppik). Bei Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell erbringt der Beschäftigte während der ersten Hälfte der Altersteilzeit die volle Arbeitsleistung. Dafür erhält er die Hälfte seines ihm zustehenden Entgeltes zuzüglich eines Aufstockungsbetrages. Durch die Nichtauszahlung des vollen Entgelts baut sich beim Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand auf. Dieser sowie die Aufstockungsbeträge sind für die Zeiten der Freistellung von der Arbeit (Freistellungsphase) in der Altersteilzeitrückstellung anzusammeln (vgl. Handreichung des LRH - siehe unten). Bei der Bewertung der Rückstellungen sind die Kosten- und Wertverhältnisse des jeweiligen Bilanzstichtages maßgebend (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO-Doppik). Zukünftige tarifliche Gehaltssteigerungen werden folglich bei der Rückstellungsbildung nicht berücksichtigt.

Abweichend hiervon können(!) die Gemeinden auch die ab 2010 geltende Neufassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (s. o.) anwenden, indem sie von der Kann-Regelung des § 41 Abs. 8 GemHVO-Doppik Gebrauch machen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Bestimmung insbesondere für Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen aufgenommen wurde, die ihr Rechnungswesen nach der GemHVO-Doppik führen. Da diese Regelung mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergeht, sollten die Gemeinden genau prüfen, ob sie diese Bestimmung nutzen (vgl. Erläuterungen zu § 41 Abs. 8 GemHVO-Doppik). Bei Anwendung dieser Vorschrift ist die Rückstellung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum notwendigen ‘Erfüllungsbetrag‘, d. h. unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenverhältnisse, anzusetzen. Die Berücksichtigung vorhersehbarer Preis- und Kostenänderungen ist erforderlich, weil der Nominalbetrag der Verpflichtung mit einem durchschnittlichen Marktzins abzuzinsen ist und dieser ebenfalls künftige Preis- und Kostenänderungen abbildet.

Nach dem TV ATZ wird als bisheriges Arbeitsentgelt das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit erhält, angesetzt. Nach einer Protokollerklärung gilt: Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden (also in der Beschäftigungsphase) gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden. Nach § 6 Abs. 1 AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Insofern dürften sich die Überstunden (nicht nur die pauschalierten) nur in der Beschäftigungsphase auswirken.

Hinsichtlich der Abfindungszahlungen für Rentenkürzungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente sollten diese im Rahmen der Arbeitsphase ratierlich in der Altersteilzeitrückstellung angesammelt werden.

Musterbeispiele – auch zum Umgang mit Aufstockungsbeträgen – sind der Handreichung des LRH über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften (www.landesrechnungshof-sh.de unter Veröffentlichungen/Kommunalberichte) zu entnehmen.

Die Berechnung der kameralen Rücklage für Altersteilzeitrückstellung nach § 19 Abs. 4 Nr. 6 GemHVO-Kameral entspricht der doppischen nach § 24 Nr. 3 GemHVO-Doppik (ohne Kann-Regelung).

Nur soweit im kommunalen Bereich eine Körperschaftssteuerpflicht (z. B. als Betrieb gewerblicher Art) gegeben ist, findet das BMF-Schreiben vom 28.03.2007 für die Steuerbilanz Anwendung. (hier: Berücksichtigung der Abzinsung und der biometrischen Faktoren). Zu Einzelfragen sollte ggf. die Hinzuziehung einer Steuerberatung erwogen werden.
Anmerkung: Die steuerrechtlichen Bestimmungen für die Steuerbilanz gelten auch, wenn das Rechnungswesen kameral geführt wird.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon