1.36 Restkaufgelder
Frage: Für künftige Straßenerweiterungs- bzw. -neubauvorhaben wurde in den Kaufverträgen vereinbart, dass der Kaufpreis erst bei Inanspruchnahme des Flurstücks durch den Straßenbau zu entrichten ist (Das Grundstück zählt bereits zum Eigentum der Stadt - Grundbucheintrag erfolgt). Der zukünftig zu entrichtende Kaufpreis bemisst sich dann an dem zu diesem Zeitpunkt üblichen Kaufpreis für Straßenland (Der Betrag steht nicht fest.). Hat eine Bilanzierung der Grundstücke zu erfolgen, wenn ja in welcher Höhe und welche Bilanzposition auf der Passivseite ist anzusprechen (Kaufpreis ist Ungewiss)?
Die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden der Gemeinde richten sich nach § 41 GemHVO-Doppik. Die Anschaffungskosten (Abs. 2) setzten sich neben dem Kaufpreis zusammen aus den Nebenkosten und den nachträglichen Anschaffungskosten. Lt. Sachverhalt stehen die Grundstücke im juristischen Eigentum der Stadt. Für die Grundbucheinträge sind Notar und Gerichtskosten (= Nebenkosten) angefallen. Diese sind zu bilanzieren. Wird später der Kaufpreis entrichtet, erhöht sich der Bilanzwert entsprechend.