Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.31 Abgrenzung bei Gebäudekosten / Anlagen im Bau - überarbeitet im Juni 2015

Fragen: Ein Gebäudebau wird in 2010 abgeschlossen und es erfolgt eine Abnahme. Wie gehe ich mit noch ausstehenden Rechnungen, auch über den Jahreswechsel um?

1. Es stehen noch Schlussrechnungen aus und ich kann die Höhe genau beziffern (z.B. 5 % Sicherheitseinbehalt) buche ich in diesen Fällen direkt den gesamten Wert des Gebäudes auf das Bestandskonto und verbuche die Summe der noch ausstehenden Rechnungen als Verbindlichkeit ein?

Oder warte ich ab bis die Rechnungen eingegangen sind und buche sie dann als nachträgliche AHK auf das Gebäude?

2. Ich weiß, dass noch Schlussrechnungen ausstehen, kann die Höhe aber nicht genau benennen. Rückstellungen können dann ja eigentlich nicht gebildet werden, da es sich nicht um Aufwand handelt sondern um eine Investition. Oder würde man hier Anlage (Bestandskonto) an Rückstellung buchen? Könnte man hier abwarten bis die Rechnungen eingegangen sind und dann nachträgliche AHK buchen oder muss die bestehende Verbindlichkeit irgendwie aufgezeigt werden?

Baumaßnahmen sind buchhalterisch während der Bauphase zunächst über das aktive Bestandskonto 09 "Anlagen im Bau" zu buchen und entsprechend in der Bilanz auszuweisen. Mit Fertigstellung erfolgt eine Umbuchung der angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) vom Konto 09 „Anlagen im Bau“ in das dem Aufgabenbereich entsprechende Bestandskonto (z.B. 0332 „Schulen“). Die Umbuchung erfolgt mit Fertigstellung der Baumaßnahme, dies ist in der Regel die Abnahme oder die Inbetriebnahme. Ab diesem Zeitpunkt ist der Vermögensgegenstand auch entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.

 Sofern zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle (Schluss-)Rechnungen vorliegen, kann wie folgt verfahren werden: 

  1. Ist die Höhe der noch ausstehenden Rechnungen bekannt und die Verbindlichkeit als sicher einzustufen, kann der entsprechende Betrag als Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung verbucht werden. Die Gegenbuchung würde beim Konto 09 „Anlagen im Bau“ erfolgen.
  2. Besteht eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe, so kann der Teil der Verpflichtung, der als sicher einzustufen ist, als Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung ausgewiesen werden. In diesem Fall ist für den ungewissen Teil der Rechnungen eine Rückstellung für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gem. § 24 S. 1 Nr. 10 GemHVO-Doppik anzusetzen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon