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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.25 Selbstständige Nutzbarkeit von Gegenständen

Frage: Wir haben ein Problem mit der Begrifflichkeit der "selbständigen Nutzbarkeit" aus §38 IV GemHVO. Es wird ein Beamer beschafft. Die AHK für diesen Beamer belaufen sich auf 500 . Wird nun unterstellt, dass der Beamer selbständig genutzt werden kann, wird er unter dem Konto 0891 gebucht, die Abschreibung erfolgt über den Pool. Wird unterstellt, dass der Beamer zu keiner selbstständigen Nutzung fähig ist, muss er über das Konto 080 gebucht und über drei Jahre (EDV-Geräte) abgeschrieben werden. Die Frage die aus diesem Beispiel resultiert lautet: Wie ist der Begriff der selbständigen Nutzbarkeit für die Kommunen in SH auszulegen? Wann ist ein Gegenstand selbständig nutzbar?

Die Regelung zur selbständigen Nutzbarkeit ist in § 6 EStG Abs. 2 geregelt worden:

Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.

Im vorliegenden Fall wäre ein Beamer eigentlich nicht einer selbständigen Nutzung fähig, da er nur mit anderen EDV-Gerät zusammen genutzt werden kann und er technisch auf diese Geräte als Bildausgabegerät abgestimmt ist und ohne sie somit nicht nutzbar ist. Neuere Beamer sind jedoch mit einer Empfangseinheit ausgestattet, die einen universellen, einer selbständigen Nutzung gleichkommenden Einsatz ermöglichen, vergleichbar einem Kombigerät von Fax, Kopierer und Drucker. Sie kommen ohne ein bestimmtes Gerät aus, z. B. mittels einer Speicherkarte bzw. sind universell einsetzbar mit PC, Notebook, DVD-Player usw. Daher sind diese Beamer als selbständig nutzbar einzustufen, vergleichbar einem Radio, Fernseher, Einzeltelefon o. ä., die als selbständig nutzbar gelten, aber in einer gewissen Weise einen Anschluss an ein Netzwerk o. ä. benötigen. Diesem Ansatz folgt auch die Rechtssprechung der Finanzverwaltung, die diese Geräte ebenfalls als selbständig nutzbar einstuft. Somit können diese Geräte in den Sammelposten unter 0891 eingestellt werden.

Sofern im Einzelfall ein nicht selbständig nutzbares Gerät zusammen mit anderen Geräten beschafft wird, die zusammen einen aufeinander abgestimmten Nutzungszusammenhang bilden und somit eine selbständige Nutzung zulassen sowie deren gesamten Netto-Anschaffungskosten in toto zwischen 150 und 1.000 EUR liegen, wäre die Bildung einer selbständig nutzbaren Sachgesamtheit möglich. Durch die Bildung dieser selbständig nutzbaren Sachgesamtheit ergibt sich daraus dann die Möglichkeit der Einstellung in den Sammelposten. Dabei darf jedoch keine beliebige Zusammenfassung erfolgen, sondern die zusammengefassten Vermögensgegenstände müssen einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dienen.

Anders sieht es bei einem Drucker aus. Der Drucker ist zwar selbständig nicht nutzbar (Ausnahme Kombigerät aus Fax, Kopierer und Drucker), sondern nur in Verbindung mit einem PC, wohl aber der PC selbst. Dieses sieht auch die Finanzrechtsprechung.

Vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) BStBl. 2004 II S. 958:

Ob ein Wirtschaftsgut selbständig oder nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung. Eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung ist jedenfalls nicht erforderlich. Verliert ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt wird, seine eigene Nutzungsfähigkeit, wenn es von den übrigen getrennt wird, so spricht dies für einen Nutzungszusammenhang und damit gegen die Annahme eines geringwertigen Wirtschaftsgutes. Technisch aufeinander abgestimmt sind Wirtschaftsgüter, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind

Folglich sind Peripheriegeräte regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG. Sie sind zwar in der Regel selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter; denn die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind ihren technischen Eigenschaften nach auf ein Zusammenwirken angelegt und verlieren mit einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Dass zwischen diesen Geräten teilweise keine körperliche Verbindung (mehr) besteht, ist unerheblich; die Verbindung in Form eines kabellosen Datenflusses genügt.

Daher stellen Drucker und Scanner mit Anschaffungskosten unter 150 EUR auch im Sinne des §41 Abs. 5 GemHVO Doppik S-H keinen Aufwand dar bzw. bei Anschaffungswerten über 150 EUR verbietet sich die Einstellung in den Sammelposten gem. §38 Abs. 4 GemHVO Doppik S-H. Danach sind Drucker immer losgelöst vom Computer entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Sie sind damit auch im Inventar entsprechend zu erfassen. Gleiches gilt z. B. auch für die Anschaffung eines Notebooks und eines Beamers, da das Notebook allein nutzbar ist.

Bei einer Zusammenfassung von Vermögensgegenständen zu einer selbständig nutzbaren Einheit kommt es darauf an, ob sie ihre selbständige Bewertbarkeit behalten (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1990 III R 178/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187). Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Der Drucker ist daher als eigenständig anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 2004 VI R 19/02, BFH/NV 2004, 1386. Auch eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet aus.“(BFH-Urteil vom 15.7.2010, III R 70/08) Als nicht selbständig nutzbar und nicht selbständig bewertbar gelten in diesem Zusammenhang z. B. zusätzliche interne Festplatte, Speicherbausteine, Tastatur und Maus. Sie können somit mit dem PC zusammen aktiviert werden und bilden eine Einheit.

Fazit:

Vermögensgegenstände zwischen 150 und 1.000 EUR Netto-Anschaffungskosten müssen selbständig nutzbar sein, um in den Sammelposten eingestellt werden zu können.

Wirtschaftsgüter sind nur selbständig nutzbar, wenn sie in keinem speziellen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern stehen und auf diese technisch abgestimmt sind. Sie müssen eigenständig betrieben werden können.

Nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter können zu einem selbständig nutzbaren Wirtschaftsgut zusammengefasst werden. Dabei ist zu prüfen, ob sie ihre selbständige Bewertbarkeit erhalten oder nicht. Als selbständig bewertbar gilt ein Wirtschaftsgut, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist.

Selbständig nutzbare Vermögensgegenstände zwischen 150 und 1.000 EUR Anschaffungskosten sind in den Sammelposten einzustellen und pauschal über 5 Jahre abzuschreiben, z. B. Motorsäge, Beamer mit Empfangseinheit, Kombigerät aus Fax, Drucker und Scanner.

Nicht selbständig nutzbare, aber selbständig bewertbare Vermögensgegenstände sind auf dem jeweiligen Konto zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. VV-Abschreibungen abzuschreiben, z. B. Drucker, Beamer ohne Empfangseinheit,PKW-Anhänger.

Nicht selbständig nutzbare und nicht selbständig bewertbare Vermögensgegenstände können zu einer Nutzungseinheit zusammengefasst werden und in den Sammelposten eingestellt werden sofern ihr Netto-Gesamtanschaffungswert zwischen 150 und 1.000 EUR liegt, z. B. Notebook mit Speichererweiterungsbaustein, PC-Anlage mit zweiter Festplatte etc.

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