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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Ergebnisrücklage

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.1 Ergebnisrücklage

Frage 1:
Nach meiner Auffassung wird die Ergebnisrücklage in der allerersten Eröffnungsbilanz berechnet und beträgt 15 % der Allgemeinen Rücklage. Wie läuft es dann in den Folgejahren?

  • Im Falle eines positiven Jahresergebnisses ist der Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage zuzuführen, sofern diese nicht bereits 25% der Allgemeinen Rücklage beträgt.
  • Im Falle eines Ergebnisses +/- kann die Ergebnisrücklage nicht aufgefüllt werden.
  • Im Falle eines negativen Jahresergebnisses ist dieses aus der Ergebnisrücklage zu begleichen. Sofern dabei die Ergebnisrücklage unter 10 % der Allgemeinen Rücklage fällt, befindet man sich in der Haushaltskonsolidierung. Aber nur dann – oder bereits schon vorher?
  • Eine Wahlmöglichkeit wie hoch die Ergebnisrücklage der Gemeinde ist, besteht somit eigentlich nicht?

Frage 2:
Weiterhin muss das Jahresergebnis (sowohl positiv als auch negativ) der Haushaltsplanung immer bereits in der Bilanz des zugehörigen Haushaltsjahres ausgewiesen werden. Dieses geschieht in der Eröffnungsbilanz eines jeden Jahres. Unterscheiden sich dann aber nicht die Schlussbilanz des Vorjahres und die Eröffnungsbilanz voneinander?

Frage 3:
Ein Jahresfehlbetrag wird in der Eröffnungsbilanz des Jahres 2012 ausgewiesen und müsste dann aber erst im Folgejahr bzw. der Folgebilanz (2013) durch die Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Der Fehlbetrag des Jahres 2012 reduziert jedoch die Ergebnisrücklage so weit, dass diese nicht mehr 10% der Allgemeinen Rücklage entspricht. Wann genau wäre dann die Ergebnisrücklage unter 10%? Im Jahre 2012, weil dort faktisch der Fehlbetrag „erwirtschaftet“ wird, oder erst im Jahre 2013, weil dort der Fehlbetrag durch die Ergebnisrücklage ausgeglichen werden würde?

zu Frage 1:
Die Ergebnisrücklage darf höchstens 25% und soll mindestens 10% der allgemeinen Rücklage betragen (§ 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik). Für die Eröffnungsbilanz sind 15% der allgemeinen Rücklage anzusetzen (§ 54 Abs. 3 GemHVO-Doppik).

Die Gemeindevertretung entscheidet über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages
(§ 95 n Abs. 3 GO). Hierbei sind die Vorgaben der GemHVO-Doppik (§§ 25 und 26 GemHVO-Doppik) zu beachten.
Der Jahresüberschuss kann auch zu einer Erhöhung der allgemeinen Rücklage führen. Dies ist zwingend, sofern die Obergrenze bei der Ergebnisrücklage von 25% erreicht wird. In diesem Fall kann die Summe von allgemeiner Rücklage + Ergebnisrücklage + Jahresüberschuss im Verhältnis 100/125 (allg. Rücklage) zu 25/125 (Ergebnisrücklage)aufgeteilt werden. Die Ergebnisrücklage könnte aber auch geringer (zwischen 10% und 25% der allg. Rücklage) bemessen werden; die allgemeine Rücklage würde folglich entsprechend höher ausfallen. Die Handlungsalternative der Gewinnausschüttung existiert im gemeindlichen Haushaltsrecht für den Kernhaushalt nicht. Die 'Wahlmöglichkeiten' der Gemeindevertretung zur Bemessung der Ergebnisrücklage sind durch §§ 25 und 26 GemHVO-Doppik begrenzt.

Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. den Umgang mit dem Jahresfehlbetrag wird in der Bilanz des Folgejahres umgesetzt. (vgl. Erläuterungen zu § 26 GemHVO-Doppik).

Das haushaltsrechtliche Instrument des 'Haushaltssicherungskonzeptes' - wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen mit Genehmigung durch die Kommunalaufsicht - ist in Schleswig-Holstein nicht vorgesehen.

Bei Unterschreiten der Ergebnisrücklage unter 10% sind jedoch die Übersichten zur Haushaltskonsolidierung zu erstellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 GemHVO-Doppik). Diese Informationen sind Bestandteil des Vorberichts zum Haushaltsplan und sollen Transparenz schaffen über Möglichkeiten und Anstrengungen zur Verbesserung der Haushaltssituation.
Diese Übersichten sind nicht nur bei Unterschreiten der Ergebnisrücklage unterhalb von 10% zu erstellen, sondern auch bereits dann, wenn der Ergebnisplan im Haushaltsjahr oder in einem der drei nachfolgenden Jahre nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nicht ausgeglichen ist (vgl. Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 8 GemHVO-Doppik).

zu Frage 2:
Der Haushalt wird auf Ergebnis- und Finanzebene geplant (§ 10 GemHVO-Doppik). Dem Haushaltsplan ist lediglich die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO-Doppik).

Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des vorhergehenden Haushaltsjahres übereinstimmen (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO-Doppik - Grundsatz der Bilanzidentität). Das wirkt sich auch auf das Eigenkapital und damit auf das Jahresergebnis aus.

Eine Übernahme von geplanten Jahresergebnissen in die Bilanzen findet nicht statt.

zu Frage 3:
Die Verpflichtung zur Deckung von Fehlbeträgen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr gilt im kameralen System (§ 22 GemHVO-Kameral).
Im doppischen System kommen die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 GemHVO- Doppik zum Tragen.
Wenn es sich um eine Eröffnungsbilanz nach § 54 GemHVO-Doppik handelt, könnte der übernommene kamerale Jahresfehlbetrag auch bereits im ersten doppischen Jahr durch die Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung im Rahmen der Beschlussfassung über die Eröffnungsbilanz (§ 95 n Abs. 6 GO).

Ansonsten gilt das zu Frage 1 dargestellte Verfahren.

Ein Unterschreiten der 10 % Grenze kann frühestens mit tatsächlicher Inanspruchnahme in Betracht kommen (beim Jahresabschluss).

Die Verpflichtung zur Erstellung der Haushaltskonsolidierungs-Übersichten (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 GemHVO-Doppik) kann jedoch bereits schon früher einsetzen, wenn der Ergebnisplan nicht ausgeglichen ist.

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