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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.12 Behandlung von niedergeschlagenen Forderungen in der EB

Frage: Das Amt XXX stellt zum 1.1.2012 auf die Doppik um. Im Zuge der Übernahme der Daten stellt sich die Frage, wie mit den in der Kameralistik niedergeschlagenen Forderungen umzugehen ist. Sind sämtliche niedergeschlagene Forderungen in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen und im ersten doppischen Jahr als Wertberichtigung abzuschreiben?

Das würde bedeuten, dass der erste doppische Jahresabschluss einen erheblichen Aufwand aus Vorjahresniederschlagungen ausweisen würde.

Man würde durch die Ausweisung von sämtlichen Forderungen (klare, zweifelhafte und uneinbringliche) die Aktivseite der Bilanz erhöhen und ein erhöhtes Eigenkapital ausweisen, welches nach dem ersten doppischen Jahresabschluss deutlich durch die Wertberichtigungen der Niederschlagungen sinken würde. Hierbei wäre man bei der Ergebnisrücklage schnell unter 10% der Allgemeinen Rücklage und müsste Haushaltskonsolidierung betreiben.

Für eine Rückantwort, ob man die in der Kameralistik niedergeschlagenen Forderungen in der Eröffnungsbilanz berücksichtigen muss oder nicht wäre ich sehr dankbar.

Vor Erstellung der Eröffnungsbilanz sind unter anderem auch die Forderungen der Gemeinde / des Amtes im Wege einer Inventur nach § 37 GemHVO-Doppik aufzunehmen.

Hierbei ist das Vorsichtsprinzip gem. § 39 Abs. 1 Ziffer 3 GemHVO-Doppik zu beachten. Aus diesem Grund sind u.a. alle Forderungen auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen, um keine Forderungen auszuweisen, die tatsächlich nicht mehr realisierbar sind. Uneinbringliche Forderungen sind nicht zu bilanzieren, da andernfalls –wie im genannten Beispiel- ein bereits bekannter Verlust in der Eröffnungsbilanz nicht berücksichtigt werden würde.

Unbefristet niedergeschlagene Forderungen sind im Rechnungswesen als uneinbringlich qualifiziert. Sie werden in einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung in voller Höhe direkt abgeschrieben. Eine Aufnahme in die Eröffnungsbilanz schließt sich daher aus.

Befristet niedergeschlagene Forderungen werden nach den Erläuterungen zu § 31 GemHVO-Doppik über Einzelwertberichtigungen indirekt abgeschrieben. Die Einzelwertberichtigung wird über ein passives Bestandskonto (2111) gebucht, das allerdings nicht in der Bilanz ausgewiesen wird. In gleicher Höhe wird der ausgewiesene Forderungsbestand in der Bilanz gekürzt.

Daher sind befristet niedergeschlagene Forderungen und die hierzu vorzunehmenden Einzelwertberichtigungen bereits bei Erstellung der Eröffnungsbilanz in das Rechnungswesen aufzunehmen. Durch die Saldierung beim Bilanzausweis werden sie allerdings nicht Eigenkapital erhöhend in der Eröffnungsbilanz abgebildet.

Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht, die weitere Rechtsverfolgung wird lediglich (befristet) ausgesetzt. Sofern sich Anhaltspunkte für einen Einziehungserfolg ergeben, ist die Forderung erneut zu verfolgen. Niedergeschlagene Ansprüche sollten daher anhand von (manuellen oder EDV-gestützten) Niederschlagungslisten einer laufenden Überwachung unterliegen.

Zur Übernahme kameraler Forderungen wird ergänzend auf die Ausführungen des Landesrechnungshofes in seiner „Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften“, Ziffer 2.2, hingewiesen.

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