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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.115 Grundsatzfragen zu VV-Abschreibungen

Fragen:

A)

Im Team haben wir heute über die Umsetzung des Punktes 7 der VV-Abschreibungen 2014 –IV 305 (vom 08.01.2014) diskutiert.

Da wir uns nicht zu 100% einig werden konnten und verschiedene Sichtweisen verschiedene Ergebnisse lieferten, wende ich mich nun an Sie.

Pkt. 7 Schlussbestimmungen:

… Die Vorschriften sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden. Für bis Ende 2014 angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind aus Gründen der Bilanzkontinuität die bisherigen Nutzungsdauern weiter zugrunde zu legen. …Die Verwaltungsvorschrift über Abschreibungen von abnutzbaren Vermögensgegenständen vom 16.08.2007… wird zum 01.01.2015 aufgehoben.

Aus unserer Sicht ist der Passus unscharf formuliert.

Ist das Aktivierungs- /Fertigstellungsdatum einer Anlage oder einfach nur die Buchungstätigkeit für die Bilanz 2015 ausschlaggebend für die Anwendung der  Vorschrift 2014 –IV 305?

B)

In diesem Zusammenhang würde ich gerne gleich noch eine weitere Frage stellen:

Die Stadt will zunächst erst einmal eine Elektrosäule zum Stromtanken anschaffen. Welcher Kontengruppe /-art würden Sie empfehlen, diese zuzuordnen?

Antwort zu Teil A)

Die Verwaltungsvorschrift 2014 –IV 305 (vom 08.01.2014) ist gemäß Punkt  7 erstmalig für das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden. Für bis Ende 2014 angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind aus Gründen der Bilanzkontinuität die bisherigen Nutzungsdauern weiter zugrunde zu legen.

Abweichend davon können Gemeinden, die noch keine Eröffnungsbilanz erstellt haben, die Abschreibungstabelle auch für Vorjahre anwenden; dies gilt auch für nach Erstellung der Eröffnungsbilanz angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wenn für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung noch kein Jahresabschluss erstellt worden ist.

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift muss eine Anlage, sofern die Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme im Jahr 2015 vollzogen wird, nach den „neuen“ VV-Abschreibungen bilanziert werden. Sofern die Anlage bereits im Jahr 2014 fertiggestellt bzw. in Betrieb genommen wurde und der Jahresabschluss des Jahres 2014 noch nicht aufgestellt ist, kann die Anlage in 2014 ebenfalls nach den „neuen“ VV-Abschreibungen bilanziert werden.

  

Antwort zu Teil B)

Die Elektrosäulen zum Stromtanken sind unter der Kontengruppe 045 – Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen unter der Bilanzposition des Infrastrukturvermögens zu bilanzieren. Bei Elektrosäulen handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, die ausschließlich nach ihrer Bauweise und Funktion der örtlichen Infrastruktur zu dienen bestimmt sind (vgl. Erläuterungen zu § 48 GemHVO-Doppik Sachanlagen/Infrastrukturvermögen).

Die Elektrosäule zum Stromtanken ist ein selbstständig zu erfassender und einzeln zu bewertender Vermögensgegenstand. Die Nutzungsdauer für eine Elektrosäule zum Stromtanken ist daher analog der in den VV-Abschreibungen aufgeführten Parkplatztechnik mit 10 Jahren anzusetzen, da die Elektrosäulen üblicherweise im Bereich von Parkplätzen aufgestellt werden und somit im weitesten Sinne zum Straßennetz gehören. Die vorgemachten Ausführungen zur Nutzungsdauer gelten nicht, wenn die Elektrosäule Bestandteil eines Betriebes gewerblicher Art ist. Es müssen dann die steuerrechtlichen Bestimmungen (steuerliche Afa-Tabellen) Anwendung finden.

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