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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.110 Vermögenserfassung und -bewertung Straßenbeschilderung

Frage: Nach Rücksprache mit KollegInnen aus unseren Nachbargemeinden sowie weiteren bereits auf die Doppik umgestellten Kommunen aus SH wurde uns empfohlen, im Rahmen der Erfassung und Bewertung der Straßenbeschilderung einen Festwert zu bilden.

Diese Vereinfachungsmethode haben wir zur Vorabstimmung an unser zuständiges Rechnungsprüfungsamt weitergeleitet. Als Rückmeldung haben wir erhalten, dass unser RPA grundsätzlich zunächst eine Festwertbildung für Straßenbeschilderung ausschließt, da es sich aus deren Sicht hierbei nicht um bewegliches Anlagevermögen handelt und somit die Voraussetzungen für eine Festwertbildung nicht gegeben seien.

Sollte allerdings nkr-sh hierzu eine andere Meinung vertreten, würde sich das RPA an dieser Auskunft entsprechend orientieren.

Wir stellen uns zur weiteren Klärung zum einen die Frage, wie konkret bewegliches und unbewegliches Vermögen definiert ist?! Der Gesetzgeber hat diese Begrifflichkeiten aus unserer Sicht nicht klar definiert, zumindest haben wir keine eindeutigen Hinweise in der GemHVO-Doppik gefunden.

Zum anderen haben vor uns bereits andere Kommunen für diese Position einen Festwert gebildet. Andere Kommunen haben bspw. nicht nur für die Straßenbeschilderung, sondern auch für die Straßenbeleuchtung einen Festwert gebildet, was nicht vom dort zuständigen Prüfungsamt bemängelt wurde.

Sollte eine Festwertbildung hier nicht zugelassen sein, müsste aus unserer Sicht eine Art Straßenbeschilderungs-Kataster aufgebaut werden. Dieses pro Straßenschild zu erstellen und laufend zu pflegen, würde bei geschätzten 8.000 Schildern einen aus unserer Sicht unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Die Aussagekraft - geschweige denn Basis für politische Entscheidungen -, die ein solches Kataster, auch aufgrund der recht geringen AHK pro Straßenschild (ca. 120 €) mit sich bringt, im Verhältnis zum Pflegeaufwand und Personaleinsatz, erscheint uns als recht gering. Ein Vereinfachungsverfahren in Form einer Festwertbildung würde unserer Meinung nach ein realistisches Abbild der Vermögenswerte in diesem Bereich geben und wäre hier definitiv angemessen.

Da Ihre Auskunft hierzu vermutlich entscheidenden Anteil an der Entscheidung unseres zuständigen RPA's und demnach auch für den weiteren Verlauf unserer Vermögenserfassung und -bewertung in diesem Bereich haben wird, bitte ich um kurzfristige Stellungnahme, ob aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Festwertbildung für Straßenbeschilderung gegeben sind oder ob anderenfalls alternative Vereinfachungsmethoden angewendet werden können.

Hinweis:

Gemäß Handlungsempfehlung zur Vermögenserfassung und -bewertung des Innovationsrings NKR-SH ist die Bildung eines Festwertes für Straßenbäume möglich.

Dieser Regelung sind u.a. auch die Kommunalverwaltungen in Oldesloe, Büdelsdorf und Elmshorn nachgegangen.

Wenn die Bildung eines Festwertes für Bäume möglich ist, muss aus unserer Sicht auch die Bildung eines Festwertes für Straßenschilder möglich sein.

Das Argument des beweglichen Vermögensgegenstandes sollte sich damit dann definitiv erübrigt haben.

Ich bitte auch um Berücksichtigung dieser Anmerkung in einer entsprechenden Stellungnahme.

Rechtsgrundlage für die Bildung von Festwerten ist § 37 Abs. 2 GemHVO-Doppik, der inhaltsgleich mit § 240 Abs. 3 HGB ist.

Hiernach ist die Bildung eines Festwertes grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe möglich. Eine Einschränkung dahingehend, dass lediglich Vermögensgegenstände des beweglichen Anlagevermögens einen Festwert bilden können, ist weder der GemHVO-Doppik noch den Erläuterungen zu § 37 GemHVO-Doppik zu entnehmen.

Der Verordnungsgeber räumt den Kommunen mit der Regelung in § 37 Abs. 2 GemHVO-Doppik bewusst einen Ermessens- und Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Anwendung der Festwertbildung ein. Zu beachten ist dabei, dass die in § 37 Abs. 2 GemHVO-Doppik  genannten Voraussetzungen für einen Festwert dauerhaft erfüllt sein müssen. Für die erstmalige Bildung eines Festwertes ist eine körperliche Inventur aller diesbezüglichen Vermögensgegenstände durchzuführen. Diese ist in der Regel alle 3 Jahre zu wiederholen, um Veränderungen und daraus resultierende Anpassungen des Festwertes feststellen zu können.

Nach Ansicht des Kompetenzteams steht es somit im Ermessen einer jeden Kommune, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Festwert für die Straßenbeschilderung zu bilden.

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