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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Altersteilzeitrückstellungen für LOB-Beiträge

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.10 Altersteilzeitrückstellungen für LOB-Beiträge

Frage: In unserem Hause wurde für die Berechnung der Höhe der Altersteilzeitrückstellungen bisher die Auffassung vertreten, dass die sich aus der leistungsorientierten Bezahlung (LOB) ergebenden Beträge in der Arbeitsphase nur zu 50% ausgezahlt werden und folglich Rückstellungen für den offen gebliebenen Teil gebildet werden müssen. Dieser wurde dann in der Freistellungsphase mit dem übrigen Entgelt ausgezahlt.

Insbesondere wegen der programmtechnischen Abwicklung, aber auch wegen des Argumentes, dass die zusätzlich erbrachten Leistungen eng mit der Arbeitsphase verbunden sind, wird hier erneut diskutiert, ob die Beträge der LOB nicht vollständig in Arbeitsphase auszuzahlen sind. In den Handreichungen zur Eröffnungsbilanz des LRH findet sich kein Hinweis darauf, ob die Anteile der LOB bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes / der Rückstellungen hierfür zu berücksichtigen sind.

Darf die LOB in der Arbeitsphase voll ausgezahlt werden?
Oder sind sie nur anteilig auszuzahlen und entsprechende Rückstellungen zu bilden?

Der TVÖD sowie auch weitere gesetzliche Vorschriften enthalten zu dieser Frage keine konkrete Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben sich nach Auskunft des Kommunalen Arbeitgeberverbandes seinerzeit darauf geeinigt, dass beide Modelle wie folgt anwendbar sind:

a) Während der Arbeitsphase der Altersteilzeit wird der volle Betrag der Leistungsorientierten Bezahlung ausgezahlt. Dies hat zur Folge, dass in der Freizeitphase kein Anspruch mehr besteht.
b) Während der Arbeitsphase der Altersteilzeit und auch während der Freizeitphase werden jeweils 50% des LOB-Betrages ausgezahlt, welcher in der Arbeitsphase erreicht bzw. erarbeitet wurde.

Es ist daher geboten, im Rahmen der Dienstvereinbarung zur Leistungsorientierten Bezahlung eine Regelung diesbezüglich zu treffen und eines der beiden Modelle anzuwenden.

Abhängig von dieser Regelung ist bei der Bildung der Altersteilzeitrückstellung entweder keine anteilige Rückstellung für die Leistungsorientierte Bezahlung (Modell a) oder eine anteilige Rückstellung in Höhe von 50% des LOB-Betrages aus der Arbeitsphase (Modell b) zu berücksichtigen.

Aus Vereinfachungsgründen wird empfohlen, auf eine Aufteilung zu verzichten und den LOB-Betrag in voller Höhe während der Arbeitsphase auszuzahlen.

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