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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.108 Dauerhafte Wertminderung bei Finanzanlagen

Frage: Zur Eröffnungsbilanz wurde die Finanzanlage mit der Eigenkapitalspiegelmethode bewertet. Nun gibt es Grund über eine dauerhafte Wertminderung nach § 43 Abs. 6 GemHVO-Doppik nachzudenken. Danach wären außerplanmäßige Abschreibungen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernden Wertminderungen vorgenommen werden (gemildertes Niederstwertprinzip).

Würde von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden, dann wird die außerplanmäßige Abschreibung aus dem von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geschätzten Wert des Unternehmen und dem Wert der Finanzanlage in der Bilanz des Kreises errechnet.

Uns stellen sich nun zwei Fragen:

1) Gibt es Kriterien an denen eine dauerhafte Wertminderung nach § 43 Abs. 6 GemHVO-Doppik festgemacht wird?

2) Wie ermittelt der Wirtschaftsprüfer den Wert, handelt es sich um den Marktwert des Unternehmens oder handelt es sich um einen Wert, der nach GemHVO-Doppik zu ermitteln ist?

Ich bedanke mich schon im Voraus für die Beantwortung unserer Fragen.

Zur Bilanzierung dem Grunde nach: Eine dauernde Wertminderung bedeutet ein nachhaltiges Absinken des den Anlagen zum Abschlussstichtag beizulegenden Wertes unter den Buchwert. Im Zweifel wird aus Gründen der Vorsicht von einer dauernden Wertminderung auszugehen sein, es sei denn, dass für eine nur vorübergehende Wertminderung konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. ADS-Kommentar zum HGB). Dauernd ist die Wertminderung, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteil vom 21.9.2011 - I R 89/10, BFHE 235, 263, m. w. N.).

Kurzfristige Eigenkapitalschwankungen bei Beteiligungsunternehmen (z. B. durch noch nicht ausgeglichene Verluste) führen daher nicht zwingend zu einer Wertanpassung. „Voraussichtlich“ ist dann anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine alsbaldige Verbesserung der Eigenkapitalsituation vorliegen. Dabei sind Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Bilanzstetigkeit als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen.

Zur Bilanzierung der Höhe nach: Zu beachten ist, dass die Eigenkapitalspiegelmethode ausschließlich bei der erstmaligen Bilanzierung in der Eröffnungsbilanz angewendet werden darf. Der Wertansatz in der Eröffnungsbilanz gilt dann für künftige Haushaltsjahre als Anschaffungs- u. Herstellungswert (§ 55 Abs. 4 GemHVO-Doppik). D.h., es gibt keine automatische „Spiegelung“ des Eigenkapitals in den weiteren Haushaltsjahren. Vielmehr müssen die o.a. Indizien vorliegen, die eine Wertkorrektur auslösen.

Der Wertfindungsmaßstab richtet sich auch nach dem sog. inneren Wert der Beteiligung. Der beizulegende Wert bemisst sich regelmäßig am Ertragswert der Beteiligung. Um diesen zu ermitteln, sind - grob skizziert - künftige Ertragsüberschüsse zu diskontieren. Der Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ ist hier einschlägig.

Marktwertverfahren scheiden sowohl als Entscheidungsparameter als auch als Wertansatzmaßstab aus.

Hinweis: Auf die besonderen Regelungen zum Gesamtabschluss wird hingewiesen.

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