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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Ergebnisrechnung >> Außerordentliche Aufwendungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.2. Außerordentliche Aufwendungen (Kto. 59)

Grundsätzliches

Gemäß § 59 Nr. 6 GemHVO-Doppik sind außerordentliche Aufwendungen solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, selten vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind. Im Verantwortungsbereich der Gemeinden fallen hierunter z. B. solche Aufwendungen, die infolge von Naturkatastrophen oder von durch höhere Gewalt verursachte Unglücke entstehen.

Die Abgrenzung, bei der § 277 Abs. 4 HGB entsprechende Anwendung findet (Erläuterungen zu § 45 GemHVO-Doppik, letzter Spiegelstrich), muss im Einzelfall erfolgen und die besonderen Gegebenheiten innerhalb der betroffenen Kommune berücksichtigen.

Durch den gesonderten Ausweis außerordentlicher Geschäftsvorfälle soll vermieden werden, dass das ordentliche Ergebnis durch Schwankungen verfälscht wird, die nicht innerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit anfallen.

Im Gegensatz zur Abgrenzung von außerordentlichen Aufwendungen in der Kosten- und Leistungsrechnung ist die Periodengerechtigkeit im Rahmen der Ergebnisrechnung kein Kriterium für die Zuordnung als außerordentliche Aufwendung.

Hinsichtlich ihres Betrages und der Aufwendungsart müssen außerordentliche Aufwendungen nur dann im Anhang erläutert werden, wenn sie für die Beurteilung der tatsächlichen Ertrags- und Vermögenslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Buchungssätze

bei Zahlungswirksamkeit
5911 Außerordentliche Aufwendungen
an
3xxx Verbindlichkeiten

ohne Zahlungswirksamkeit
5911 Außerordentliche Aufwendungen
an
xxxx betroffenes aktives Bestandskonto

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