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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Ergebnisrechnung >> Außerordentliche Erträge

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.1. Außerordentliche Erträge (Kto. 49)

Grundsätzliches

Gemäß § 59 Nr. 6 GemHVO-Doppik sind außerordentliche Erträge solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, selten vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind. Den außerordentlichen Aufwendungen entsprechend entstehen außerordentliche Erträge z. B. infolge von Naturkatastrophen oder von sonstigen durch höhere Gewalt verursachte Unglücke.

Die Abgrenzung, bei der § 277 Abs. 4 HGB entsprechende Anwendung findet (Erläuterungen zu § 45 GemHVO-Doppik, letzter Spiegelstrich), muss im Einzelfall erfolgen und die besonderen Gegebenheiten innerhalb der betroffenen Kommune berücksichtigen.

Durch den gesonderten Ausweis außerordentlicher Geschäftsvorfälle soll vermieden werden, dass das ordentliche Ergebnis durch Schwankungen verfälscht wird, die nicht innerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit anfallen.

Hinweis:
Erträge aus Vermögensveräußerungen sollten grundsätzlich dem ordentlichen Ergebnis zugerechnet werden und entsprechend im Ergebnisplan / in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden.
Im Gegensatz zur Abgrenzung von außerordentlichen Erträgen in der Kosten- und Leistungsrechnung ist die Periodengerechtigkeit im Rahmen der Ergebnisrechnung kein Kriterium für die Zuordnung als außerordentlicher Ertrag.
Hinsichtlich ihres Betrages und der Ertragsart müssen außerordentliche Erträge nur dann im Anhang erläutert werden, wenn sie für die Beurteilung der tatsächlichen Ertrags- und Vermögenslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Buchungssätze

bei Zahlungswirksamkeit
16xx/17xx Forderungen
an
4911 außerordentlichen Erträge

ohne Zahlungswirksamkeit
xxxx betroffenes Bestandskonto
an
4911 außerordentliche Erträge

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