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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Passive Rechnungsabgrenzung

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

5. Passive Rechnungsabgrenzung (Kto. 39)

Grundsätzliches

Passive Rechnungsabgrenzungsposten stellen das Pendant zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten dar:

Zu erfassen sind Einzahlungen, die vor dem Abschlussstichtag eingegangen sind, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Zu trennen ist zwischen Ertrag (= Ressourcenaufkommen) und Einzahlung (= Zugang von Liquidität). Fallen diese zeitlich auseinander und liegt noch ein Jahreswechsel dazwischen, wird dieser Buchungsfall über die passiven Rechnungsposten abgewickelt. Wichtig: Einzahlung im alten Jahr – Erfassung des Ertrags im neuen Jahr oder danach. Umgekehrte Fälle lassen Forderungen entstehen.

Beispiel:
Die Gemeinde vermietet Räumlichkeiten. Die Monatsmiete ist zum 5. eines Monats fällig. Der Mieter überweist schon zum 30.12.

Buchung zum 30.12.:
Per Bankguthaben an passive Rechnungsabgrenzung

Buchung im neuen Jahr:
Per passive Rechnungsabgrenzung an Erträge aus Vermietung

Hinweis: Die Abgrenzung erfolgt nur auf Ebene der Ertrags- und Aufwandskonten. Die Liquidität ist im alten Jahr zugeflossen und wird dort auch erfasst: Damit stimmen Einzahlungen und Erträge nicht überein!

Eröffnungsbilanz

Zur richtigen Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist auch die Erfassung solcher Zahlungsvorgänge notwendig. Ansonsten würden im neuen Zeitalter der Doppik Erträge verloren gehen. Auch wenn der Zahlungseingang noch die Kameralistik berührte: Eine Doppelerfassung besteht nicht, da die Kameralistik eine Trennung zwischen Ertrag und Einzahlung nicht vorsieht.

FAQ

Hinweise

VV-Kontenrahmen (juris)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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