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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Altlastenrückstellung

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

3.4. Altlastenrückstellung (Kto. 262)

Grundsätzliches

Rückstellungen für Altlasten sind nach § 24 Nr. 5 GemHVO-Doppik zu bilden.

Natur der Altlastenrückstellung

Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sieht neben der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen auch die Altlasten-Sanierung vor, wobei Gewässerverunreinigungen in die Sanierungspflicht ausdrücklich mit eingeschlossen werden.

Altlasten sind nach § 2 Absatz 5 BBodSchG

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Sanierungsmaßnahmen sind nach § 2 Absatz 7 BBodSchG Maßnahmen

  1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
  2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
  3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Bildung der Altlastenrückstellung

Eine Altlastenrückstellung darf nur dann gebildet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden der für die Entscheidung über die Rechtsfolgen zuständigen Behörde bekannt ist oder alsbald bekannt sein wird und der Störer deshalb mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss.

Die Gemeinde darf somit nur eine Altlastenrückstellung bilden, wenn die Altlast am Bilanzstichtag besteht und sie zur Sanierung verpflichtet ist.

Hinweise

Im §24 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.

Bundesbodenschutzgesetz § 2 (juris)

VV-Kontenrahmen (juris)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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