3.3. Rückstellung für später entstehende Kosten (Kto. 261)
Grundsätzliches
Die nach § 24 Satz 1 Nr. 4 zu bildende Rückstellung hat Bedeutung für die Bereiche Abwasserbeseitigung (z. B. Entschlammung von Klärteichen) und Abfallwirtschaft (z. B. Rekultivierung von Mülldeponien). In der jeweiligen Periode sind dabei die anteiligen Aufwendungen für später entstehende Verpflichtungen der Gemeinde, deren Eintritt dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe und Fälligkeitstermin jedoch noch ungewiss sind, aus den Bereichen Abwasserbeseitigung bzw. Abfallwirtschaft einzustellen. Hinsichtlich der Höhe der zu bildenden Rückstellung wird auf § 41 Abs. 6 und 8 GemHVO-Doppik sowie die dazugehörigen Erläuterungen des Innenministeriums verwiesen.
Ob und in welcher Höhe nach Landeswassergesetz oder Landesabfallwirtschaftsgesetz tatsächlich Gebühren erhoben worden sind ist unerheblich. Auf das Auseinanderfallen von Haushalts- und Gebührenrecht wird hingewiesen.
Eröffnungsbilanz
Nach kameralem Recht waren diese Gebührenanteile in der Rücklage anzusammeln. In die Rückstellung sind dagegen die anteiligen Aufwendungen, die dem Zeitraum bis zur Umstellung des Rechnungswesens auf die Doppik zuzurechnen sind, in der Eröffnungsbilanz einzustellen. Das ist unabhängig davon ob dafür bereits Gebührenanteile erhoben worden sind.
FAQ
Hinweise
In den §24 und § 41 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
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