2.7. Sonstige Sonderposten (Kto. 239)
Grundsätzliches
Gem. § 48 GemHVO-Doppik wird ein sonstiger Sonderposten gebildet, sofern der Geschäftsvorfall die Bildung eines Sonderpostens erfordert, aber die Sonderposten der Passivpositionen 2.1 bis 2.6 nicht zutreffend sind.
Soweit Gemeinden zweckgebundene Mittel zur Finanzierung für Leistungen aus dem Paket für Bildung und Teilhabe, für Hortmittagessen oder für Schulsozialarbeit erhalten, diese nicht im selben Haushaltsjahr verwenden und die Regelungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO-Doppik nicht angewendet wird (Übertragbarkeit zweckgebundener Aufwendungen), können diese nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel den sonstigen Sonderposten zugeführt werden. Sie stehen dann im Folgejahr wieder für eine zweckentsprechende Verwendung zur Verfügung; der sonstige Sonderposten würde aufgelöst, dies führt zu Erträgen.
Hinweise
In den § 41, § 43, § 48, §50, §51 und § 55 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik
Handreichung des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein über wesentlichen Ergebnisse der Querschnittsprüfung der Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften
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