2.5. Sonderposten für Treuhandvermögen (Kto. 235)
Grundsätzliches
Bei einem Treuhandvermögen hat die Kommune die übertragenen Vermögenswerte kraft Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft für andere bzw. zugunsten anderer zu verwalten. Das Treuhandvermögen steht im Gegensatz zum Sondervermögen nicht im zivilrechtlichen Eigentum der Kommune. Für bedeutende Treuhandvermögen sind gem. § 98 GO besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen (vgl. § 99 GO) zu führen (z. B. für rechtlich selbstständige kommunale Stiftungen nach § 17 Abs. 1 Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein).
Unbedeutendes Treuhandvermögen kann gem. § 98 Abs. 3 GO im Haushalt der Kommune nachgewiesen werden. Den aktivierten Vermögensgegenständen des Treuhandvermögens steht als Saldo der in der gemeindlichen Bilanz nachzuweisende Sonderposten für Treuhandvermögen gegenüber. Dadurch wird eine Erhöhung des Eigenkapitals der Gemeinde ausgeschlossen.
Die Bestimmungen zum SOPO Treuhandvermögen (vgl. § 48 GemHVO-Doppik) beziehen sich unter anderem auf die nichtrechtsfähigen Stiftungen nach § 96 GO oder aber auf die Ausnahmen nach § 98 Abs. 3 GO. Nur diese werden innerhalb des kommunalen Haushalts geführt. Für jedes Treuhandvermögen ist ein gesonderter Sonderposten zu bilden.
Eröffnungsbilanz
Es sind die Werte aus der kameralen Rücklage (Treuhandrücklage) gem. § 19 Abs. 4 Nr. 10 GemHVO-Kameral zu übernehmen, wenn diese vollständig sind.
FAQ
Hinweise
In den §19 und § 48 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein - GO (juris)
Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein (juris)
« Übersicht Bilanz