2.3. Sonderposten für Beiträge (Kto. 233)
Grundsätzliches
Gemäß § 40 Absatz 6 Satz 1 GemHVO-Doppik sind erhobene Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen als Sonderposten zu passivieren.
Bei der Bildung eines entsprechenden Sonderpostens ist also der Zeitpunkt der Erhebung der Beiträge maßgeblich und nicht die Entstehung eines Anspruchs bei Fertigstellung des Vermögensgegenstandes.
Bei Einrichtungen, die sich zu mehr als 10 % aus Entgelten finanzieren, können die Beiträge aufgelöst werden (§ 40 Abs. 6 Satz 2 GemHVO-Doppik, entspricht § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). In Betracht kommt eine Auflösung entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge. Andere Beiträge sind gemäß der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aufzulösen (§ 40 Abs. 6 Satz 3 GemHVO-Doppik).
FAQ
Hinweise
Im §40 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
VV-Kontenrahmen (juris)
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