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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sonderposten für aufzulösende Zuweisungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

2.2. Sonderposten für aufzulösende Zuweisungen (Kto. 232)

Grundsätzliches

Zuweisungen und Zuschüsse (Zuwendungen) im engeren Sinne sind Finanzhilfen zur Erfüllung von Aufgaben des Empfängers. Zuweisungen sind in Abgrenzung von Zuschüssen solche Zuwendungen, die innerhalb des öffentlichen Bereichs fließen. Diese Abgrenzung hat ausschließlich Auswirkungen auf die bilanzielle Zuordnung; inhaltlich werden die Zuwendungsarten grundsätzlich gleich behandelt.

Erhaltene Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren, wenn sie aufgelöst werden sollen (§ 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik).

Als Zuweisungen für Investitionen sind hierbei solche Geldleistungen zu werten, die für die Finanzierung von Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen und andere Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bestimmt sind. Dies gilt insofern in gleicher Weise für Zuweisungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung und Erneuerung, die von Körperschaften oder Förderbanken - soweit sie dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind – fließen (§ 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik).

Zuweisungen, die nicht aufgelöst werden sollen, sind als Sonderrücklage zu passivieren.

Hinweis

Sofern die bilanzierende Stelle Vermögensgegenstände unentgeltlich, also z. B. im Wege einer Schenkung, erhält, sind in Höhe des zu aktivierenden Buchwertes Sonderposten zu bilden. Sofern die Schenkungen durch den unternehmerischen oder übrigen Bereich vorgenommen werden, sind die Gegenpositionen als Sonderposten für aufzulösende Zuschüsse zu erfassen.

Die Auflösungsdauer der Sonderposten kann nach § 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik in drei Fallgruppen unterschieden werden:

Fallgruppe Auflösungszeitraum
1 Zuschüsse für die Anschaffung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre
2 Anschaffung von anderen Vermögensgegenständen Entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes
3 Weiterleitung zur Förderung von Investitionsmaßnahmen anderer Dritter Anpassung an den Auflösungszeitraum der als ARAP erfassten Investitionskostenzuwendung

Es ist zu beachten, dass der Sonderposten das Schicksal des zugehörigen Vermögensgegenstandes teilt. Sofern z. B. nachträglich eine Veränderung der Restnutzungsdauer eintritt, ist der Auflösungszeitraum des Sonderpostens entsprechend anzupassen. Sofern ein Zuschuss vor Inbetriebnahme des finanzierten Vermögensgegenstandes eingeht, ist dieser dennoch als Sonderposten zu erfassen. Die ertragswirksame Auflösung beginnt aber erst nach Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes.

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuschüssen werden über das Ergebniskonto 4162 abgebildet.

FAQ

Hinweise

In den §40 und § 48 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik

VV-Kontenrahmen (Ziffer 5.4) (juris)

Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein (S. 66 ff)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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