Navigation und Service

Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sonderposten für aufzulösende Zuschüsse

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

2.1. Sonderposten für aufzulösende Zuschüsse (Kto. 231)

Grundsätzliches

Erhaltene Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren, wenn sie aufgelöst werden sollen (§ 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik).

Als Zuschüsse für Investitionen sind hierbei solche Geldleistungen zu werten, die für die Finanzierung von Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen und andere Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bestimmt sind.

Zuschüsse sind in Abgrenzung von Zuweisungen solche Zuwendungen, die zwischen dem unternehmerischen und übrigen Bereich an den öffentlichen Bereich fließen. Diese Abgrenzung hat ausschließlich Auswirkungen auf die bilanzielle Zuordnung; inhaltlich werden die Zuwendungsarten gleich behandelt.

Hinweis

Sofern die bilanzierende Stelle Vermögensgegenstände unentgeltlich, also z. B. im Wege einer Schenkung, erhält, sind in Höhe des zu aktivierenden Buchwertes Sonderposten zu bilden. Sofern die Schenkungen durch den unternehmerischen oder übrigen Bereich vorgenommen werden, sind die Gegenpositionen als Sonderposten für aufzulösende Zuschüsse zu erfassen.

Die Auflösungsdauer der Sonderposten kann nach § 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik in drei Fallgruppen unterschieden werden:

Fallgruppe Auflösungszeitraum
1 Zuschüsse für die Anschaffung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre
2 Anschaffung von anderen Vermögensgegenständen Entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes
3 Weiterleitung zur Förderung von Investitionsmaßnahmen anderer Dritter Anpassung an den Auflösungszeitraum der als ARAP erfassten Investitionskostenzuwendung

Es ist zu beachten, dass der Sonderposten das Schicksal des zugehörigen Vermögensgegenstandes teilt. Sofern z. B. nachträglich eine Veränderung der Restnutzungsdauer eintritt, ist der Auflösungszeitraum des Sonderpostens entsprechend anzupassen. Sofern ein Zuschuss vor Inbetriebnahme des finanzierten Vermögensgegenstandes eingeht, ist dieser dennoch als Sonderposten zu erfassen. Die ertragswirksame Auflösung beginnt aber erst nach Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes.

Für Vermögensgegenstände, die eine Kommune unentgeltlich von dem unternehmerischen oder übrigen Bereich erhält, ist in voller Höhe ein entsprechender Zuschuss als Sonderposten zu passivieren. Die Auflösung dieses Sonderpostens stimmt mit den anfallenden Abschreibungen überein und hebt diese in der Ergebnisrechnung in vollem Umfang auf, so dass der Vorgang nicht ergebniswirksam wird.

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuschüssen werden über das Ergebniskonto 4161 abgebildet.

FAQ

Hinweise

In den §40 und § 48 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik

VV-Kontenrahmen (Ziffer 5.4) (juris)

"Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein (S. 66 ff)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon