1.6. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Grundsätzliches
Ist das Eigenkapital der Gemeinde insgesamt negativ (Überschuss der Passivposten über die Aktivposten), ist das negative Eigenkapital auf der Aktivseite der Bilanz unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ gesondert auszuweisen (§ 50 Abs. 3 GemHVO-Doppik).
Dabei sind aus bilanztechnischen Gründen auf der Passivseite die Eigenkapitalposition (Allgemeine Rücklage, Sonderrücklage, Ergebnisrücklage, vorgetragener Jahresfehlbetrag, Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag) weiterhin auszuweisen. Zusätzlich wird unter dem Eigenkapital die Bilanzposition „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ unter der Ziffer 1.5 positiv ausgewiesen. Dadurch wird das Eigenkapital auf der Passivseite insgesamt auf 0 Euro gestellt.
Aktiva | Passiva |
---|
1. Anlagevermögen | 20 | 1. Eigenkapital | 0 |
2. Umlaufvermögen | 10 | 1.1 Allgemeine Rücklage | 30 |
3. Aktive Rechnungsabgrenzung | 2 | 1.2. Sonderrücklage | 0 |
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 10 | 1.3 Ergebnisrücklage | 0 |
| | 1.4 vorgetragener Jahresfehlbetrag | -10 |
| | 1.5 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 10 |
| | 1.6 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -30 |
| | 2. Sonderposten | 0 |
| | 3. Rückstellungen | 10 |
| | 4. Verbindlichkeiten | 30 |
| | 5. Passive Rechnungsabgrenzung | 2 |
| 42 | | 42 |
Eröffnungsbilanz
Ein als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisender Betrag ergibt sich rechnerisch, sofern sich bei der Erstellung der (Eröffnungs-)Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten ergibt.
Hinweise
Im §50 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
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