1.3. Ergebnisrücklage (Kto. 203)
Grundsätzliches
Die Ergebnisrücklage bildet gem. § 25 Abs. 1 GemHVO-Doppik zusammen mit der Sonderrücklage und der Allgemeinen Rücklage die Rücklagen der Gemeinde und ist Bestandteil des Eigenkapitals.
Durch die Ergebnisrücklage sollen Jahresfehlbeträge abgedeckt werden. Nach § 26 Absatz 3 GemHVO-Doppik soll ein Jahresfehlbetrag durch Umbuchung aus der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden.
Die Ergebnisrücklage wird durch Jahresüberschüsse gefüllt. Nach § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Über die Verwendung des Ergebnisses (Jahresüberschuss, -fehlbetrag) entscheidet die Gemeindevertretung. Die Umsetzung erfolgt in der Bilanz des folgenden Jahres.
Die Ergebnisrücklage darf dabei -außer zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz- gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik höchstens 25 % und soll mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen.
Zur Berechnung der maximalen Höhe der Ergebnisrücklage sind vom Eigenkapital zunächst die anderen Eigenkapitalpositionen (Sonderrücklage, vorgetragener Jahresfehlbetrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) abzusetzen. Die Ergebnisrücklage darf höchstens 20 % (25 % von 125 %) des so verminderten Eigenkapitals betragen.
Anm.: Diese Berechnungsformel ist nur dann anzuwenden, wenn durch die Zuführung eines Jahresüberschusses die Ergebnisrücklage die 25 % (bezogen auf den gegenwärtigen Bestand der allgemeinen Rücklage) überschreiten würde. Die allgemeine Rücklage unterliegt von Jahr zu Jahr keinen automatischen Schwankungen, es darf nicht zu einer Reduzierung der allgemeinen Rücklage durch Anwendung der o.g. Berechnungsformel bei Auffüllen der Ergebnisrücklage durch einen Jahresüberschuss kommen.
Sofern die Ergebnisrücklage im neuesten Jahresabschluss weniger als 10 % der Allgemeinen Rücklage beträgt, sind bestimmte Übersichten in den Vorbericht aufzunehmen (§ 6 GemHVO-Doppik).
Die Ergebnisrücklage wird im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelt und in Folgejahren nur durch die genannten Vorgänge verändert.
Wertänderungen aus einer Berichtigung der Eröffnungsbilanz (§ 56 Abs. 1 GemHVO-Doppik) sind ergebnisneutral zu 85% mit der allgemeinen Rücklage und zu 15% mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen (§ 56 Abs. 2 GemHVO-Doppik).
Eröffnungsbilanz
In der Bilanzposition Eigenkapital wird die Ergebnisrücklage rechnerisch ermittelt.
Die Ergebnisrücklage beträgt entsprechend § 54 Abs. 3 GemHVO-Doppik in der Eröffnungsbilanz 15 % der Allgemeinen Rücklage.
Zur Berechnung der Ergebnisrücklage sind daher vom Eigenkapital zunächst die anderen Eigenkapitalpositionen (Sonderrücklage, Jahresfehlbetrag) abzusetzen. Das so verminderte Eigenkapital beträgt 115 % der Allgemeinen Rücklage:
Vermindertes Eigenkapital = 115 % der Allgemeinen Rücklage
Vermindertes Eigenkapital / 115 x 100 = Allgemeine Rücklage
Vermindertes Eigenkapital / 115 x 15 = Ergebnisrücklage
Beispiel:
Vermögen (Aktiva) |
2.000 |
- verbindlichkeiten, Sonderposten, Rückstellungen, PRAP (Passiva) |
1.000 |
= EK
|
1.000 |
Sonderrücklagen |
100 |
Jahresfehlbetrag (letztes kamerales Jahr) |
50 |
Berechnung:
1.000 (EK) - 100 (Sonderrücklagen) + 50 (Jahresfehlbetrag) = 950 (vermindertes EK)
950 / 115 x 100 = 826 (Allgemeine Rücklage) >> 950 - 826 = 124 (Ergebnisrücklage)
950 / 115 x 15 = 124 (Ergebnisrücklage)
Eröffnungsbilanz Gemeinde |
Aktiva |
Passiva |
1. Anlagevermögen |
1.500 |
1. Eigenkapital |
1.000 |
2. Umlaufvermögen |
498 |
1.1 Allgemeine Rücklage |
826 |
3. Aktive Rechnungsabgrenzung |
2 |
1.2 Sonderrücklage |
100 |
|
|
1.3 Ergebnisrücklage |
124 |
|
|
1.4 vorgetragener Jahresfehlbetrag |
0 |
|
|
1.5 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag |
-50 |
|
|
2. Sonderposten |
300 |
|
|
3. Rückstellungen |
100 |
|
|
4. Verbindlichkeiten |
598 |
|
|
5. Passive Rechnungsabgrenzung |
2 |
|
2.000 |
|
2.000 |
FAQ
Hinweise
Im §25 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.
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