2.2.5. Sonstige Vermögensgegenstände (Kto. 178)
Grundsätzliches
Als sonstige Vermögensgegenstände werden Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die keinem anderen Bilanzposten zuzuordnen sind, z. B. Darlehen (soweit deren gesonderter Ausweis weder im Anlage- noch im Umlaufvermögen gefordert wird), Gehaltsvorschüsse, Kostenvorschüsse, die nicht Anzahlungen sind, Kautionen, Steuererstattungsansprüche, Schadenersatzansprüche, etc.
Im Handelsrecht kommt diese Bilanzposition auch für die antizipative Rechnungsabgrenzung in Betracht. Da es in der Doppik jedoch die Bilanzposition "Sonstige Forderungen" (Kto. 169 und 179) gibt, ist diese vorrangig zu nutzen.
FAQ
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